Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Herwig Ernst als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****ges.m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalt GmbH in Gänserndorf, wegen 15.248,40 EUR sA, aufgrund der nach Fällung seines Beschlusses vom 14. Jänner 2010, mit dem die Revision der klagenden Partei zurückgewiesen worden ist, neuerlichen Vorlage des Aktes durch das Erstgericht, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der klagenden Partei ist nach Vorlage des Akts mit der von ihr erhobenen Revision und der an die beklagte Partei erstatteten Revisionsbeantwortung an den Obersten Gerichtshof mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. 12. 2009, AZ 2 S 186/09d, das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Oberste Gerichtshof hat in Unkenntnis dieser Konkurseröffnung mit Beschluss vom 14. 1. 2010 die Revision der klagenden Partei zurückgewiesen.
Das Erstgericht fasste am 19. 1. 2010 den Beschluss, dass das Verfahren seit 17. 12. 2009 gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist. Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2010 beantragte die beklagte Partei die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 3. 3. 2010 sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren fortgesetzt werde, und verfügte die Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist unzulässig.
Wenn auch nach § 7 Abs 1 KO das anhängige Revisionsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, so ändert dies nichts daran, dass der in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofs bereits formell in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung darf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen nur noch in bestimmten Fällen aufgrund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden (4 Ob 103/89; Fasching2, Zivilprozessrecht Rz 734). Da hier kein solcher Fall vorliegt, war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E93440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00044.10D.0319.000Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010