Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabriele K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. September 2009, GZ 37 Hv 75/07x-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele K***** im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. April 2008 (bloß) in der Unterstellung der Taten auch unter die Qualifikationen des § 128 Abs 2 sowie des § 147 Abs 2 StGB - des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 dritter Fall StGB (A./) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat sie - im Zusammenhalt mit den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen -
A./ von Ende August bis Oktober 2006 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (der nunmehr abgesondert verfolgten) Monika K***** in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich einen nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrag, dem Oswald F***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, und den schweren Diebstahl (§ 128 Abs 1 Z 1 und 4 StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Sachen stahl, deren Wert 50.000 Euro übersteigt;
B./ von 2005 bis August 2007 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede B***** dadurch, dass sie sie durch die Vorspiegelung von Notstandssituationen über den Verwendungszweck des von der Geschädigten herausgelockten Geldes täuschte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Zahlungen verleitet, die die Genannte am Vermögen schädigten, wobei sie den Betrug mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden beging.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die den Schuldspruch A./ betreffende Mängelrüge (Z 5) vermisst eine Begründung für den vom Gericht bei Vernehmung der Angeklagten gewonnenen (im Rahmen der Beweiswürdigung überdies bloß unter anderem herangezogenen; vgl US 6 und 7) persönlichen Eindruck, dass sie „den Wert von Geldbeträgen richtig beurteilen könne“, übersieht dabei jedoch, dass dieser kritisch-psychologische Vorgang einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431, 457).
Die sich gegen beide Schuldsprüche richtende Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen zur das Überschreiten der Wertqualifikation von 50.000 Euro bzw 3.000 Euro betreffenden innere Tatseite, zum der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Schadensbetrag zum Nachteil des Zeugen Oswald F***** und zu den konkreten Betrugshandlungen zum Nachteil der Zeugin Elfriede B*****, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig die ohnehin getroffenen Konstatierungen (US 4 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Darüber hinaus bekämpft sie - neuerlich in Verkennung der Voraussetzungen der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit - getroffene Feststellungen mit beweiswürdigenden Erwägungen (RIS-Justiz RS0118342). Die begehrten Feststellungen zum Gesamtvermögen des Zeugen Oswald F***** musste das Gericht mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht treffen (Ratz, WK-StPO Rz 600).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E93598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00026.10Y.0323.000Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010