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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §12 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/19/0164 E 19. Jänner 2001 2000/19/0165 E 19. Jänner 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des AT, geboren am 23. März 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 2000, Zl. 127.422/2-III/11/00, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Amt der Wiener Landesregierung am 20. März 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbstständige Erwerbstätigkeit" gestellt. Der Landeshauptmann von Wien habe den Antrag auf Grund der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 27. Juli 2000 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass die Praxis der Magistratsabteilung 20 "bis dato" so gewesen sei, dass in gleich gelagerten Fällen die Entscheidung erst dann erfolgt sei, wenn Quotenplätze zur Verfügung gestanden seien. Die "gegenständliche" Vorgangsweise der Magistratsabteilung 20 würde bedeuten, dass man generell eine Bewilligung nicht erteilt bekommen könnte, weil erfahrungsgemäß die Quotenplätze im Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig ausgeschöpft wären.
Nach Wiedergabe des § 23 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 führte der Bundesminister für Inneres weiter aus, auf Grund der Aktenlage habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien erstmals am 17. Februar 1998 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" mit einer Gültigkeit bis zum 31. Jänner 1999 ausgestellt worden sei. In weiterer Folge sei ihm eine weitere Aufenthaltserlaubnis für den selben Zweckumfang erteilt worden. Die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse seien nicht der Quotenpflicht unterlegen gewesen und hätten den Beschwerdeführer nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er um die Erteilung einer (quotenpflichtigen) Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit angesucht. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 FrG 1997 sei eine Änderung des Aufenthaltszwecks jedoch nur dann möglich, wenn ein für den angestrebten Aufenthaltszweck entsprechender Quotenplatz zur Verfügung stehe. Auf Grund der Tatsache, dass seit 27. April 2000 die gemäß "§ 3 Z. 9 Abs. 2" (richtig: § 3 Abs. 9 Z. 2) der Niederlassungsverordnung 2000 (NLV 2000) festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, habe seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den beantragten Aufenthaltszweck nicht stattgegeben werden können. Seine Berufung sei daher gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Student" begehren, müsse er bei der zuständigen Behörde, in seinem Fall bei der Bundespolizeidirektion Wien, einen diesbezüglichen Antrag einbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 23 FrG 1997 lautet (auszugsweise):
"§ 23.
...
(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich - nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich - eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 verringert."
§ 3 der Niederlassungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 460/1999, lautet (auszugsweise):
"§ 3.
...
(9) Im Jahr 2000 dürfen in Wien höchstens 2950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
...
2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, er habe erstmals bis 31. Jänner 1999 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" und in weiterer Folge eine weitere Aufenthaltserlaubnis für den selben Zweckumfang erteilt erhalten. Er bestreitet weiters nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe am 20. März 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbstständige Erwerbstätigkeit" gestellt. Er stellt in seiner Beschwerde schließlich ausdrücklich klar, es werde keineswegs bestritten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung "keine Quotenplätze zur Verfügung standen". Auf der Basis dieser unbestrittenen Feststellungen, insbesondere derjenigen der belangten Behörde, dass seit 27. April 2000 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2000 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.
§ 23 Abs. 2 FrG 1997 regelt diejenigen Fälle, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt. Die Verfahren solcher Antragsteller sind zwar als Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln (vgl. § 23 Abs. 2 erster Satz FrG 1997), doch setzt die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraus. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" - zum Unterschied vom Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit - sieht der letzte Satz des § 23 Abs. 2 FrG 1997 vor, dass die "nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes" mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 FrG 1997 verringert. § 23 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 verweist damit auch auf § 23 Abs. 2 dritter Satz FrG 1997, dem zufolge anders als nach § 22 FrG 1997 Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien, die davon sprechen, dass der Behörde für Fremde, für deren "Zweckwechsel" kein Quotenplatz vorhanden ist, "das Instrumentarium der Abweisung des Antrages zur Verfügung gestellt" wird (vgl. die RV 685 BlgNR 20. GP, 70).
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die dargestellte Rechtslage für einen Fremden, der wie der Beschwerdeführer an Stelle der bisher innegehabten Aufenthaltserlaubnis nunmehr eine Niederlassungsbewilligung, etwa zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, anstrebt, mit der Gefahr verbunden ist, dass auch bei rechtzeitig erfolgter Stellung eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung - diese rechtzeitige Antragstellung verlängert die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den neuen Antrag (vgl. § 31 Abs. 4 FrG 1997) - im Falle der Quotenausschöpfung vor der Entscheidung der Niederlassungsbehörde die dann unvermeidliche Abweisung des Antrages, sobald sie rechtskräftig wird, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet. Fremden, die diese Konsequenz vermeiden wollen, steht es allerdings offen, schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres bisherigen Aufenthaltstitels (und damit § 31 Abs. 4 FrG 1997 ausnützend) vorkehrend für den Fall, dass sich die Absicht, auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht verwirklichen lassen sollte, auch einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (für denselben Aufenthaltszweck wie bisher) zu stellen, der dann nach § 12 Abs. 3 FrG 1997 zu behandeln wäre.
Da der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für einen quotenpflichtigen Aufenthaltszweck (selbstständige Erwerbstätigkeit) angestrebt hat und - unbestritten - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Quote für das Bundesland Wien für das Jahr 2000 für den einschlägigen Aufenthaltszweck ("Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2000) erschöpft war, kann die Abweisung seines Antrages nach dem bisher Gesagten jedoch nicht als rechtswidrig erkannt werden. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt das FrG 1997 in seinem Fall ein Zuwarten mit der Entscheidung, bis neuerlich Quotenplätze vorhanden sind, nicht mehr zu.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne vorangehendes Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190163.X00Im RIS seit
05.03.2002