TE OGH 2010/3/23 8Ob155/09s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Günther Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 15.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. September 2009, GZ 2 R 53/09s-52, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2008, GZ 91 Cg 138/04d-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Klamm, in der der Kläger durch Steinschlag verletzt wurde, liegt in einem Dolomitmassiv. Ihre Böschung weist im unteren Bereich eine massive Steigung von 50 bis 70 % und teilweise sogar auch überhängende Wandbereiche auf. Sie wurde damals im Internet und in Touristikprospekten als leicht begehbar und „Ausflugsziel für Jung und Alt“ beschrieben, ist aber nunmehr nach einem Felssturz mit Todesfolge im Frühjahr 2007 gesperrt. Bereits zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Unfalls im Jahr 2003 befand sich aber am Beginn des Weges eine Warntafel, die den Wanderer vor möglichem Steinschlag warnen sollte.

Die beklagte Baugesellschaft führte im Jahr 2003, und zwar auch am Unfallstag am 18. 7. 2003, im Auftrag der Gemeinde „Felsberäumungsarbeiten“ durch. Die zu bearbeitenden Bereiche wurden gemeinsam mit der Gemeinde festgelegt. Die Beklagte hatte auch auf zusätzliche Beräumungsnotwendigkeiten hinzuweisen. Der Auftrag lautete dahin, den Böschungsbereich von lockeren und absturzgefährdeten Steinen zu beräumen. Dies erfolgte mit Hämmern und Rammstangen in einem Bereich zwischen 70 bis 80 m oberhalb des Weges durch die Räumung von lockeren Steinen. Die Arbeiter begannen dabei von oben und klopften mit Hämmern und Rammstangen - dem Stand der Technik entsprechend - die Felswände ab, ohne dass dabei Leerstellen auftraten. Während dieser Zeit war der Weg gesperrt. Nach Beendigung der Arbeiten wurde die Absperrung aufgehoben und der Weg unter anderem für den bereits wartenden Kläger frei gegeben. Ein besonderer Gefahrenhinweis erfolgte nicht.

Der Kläger wurde - nachdem er etwa 100 m gegangen war - durch einen Stein, der sich aus einer Felswand löste, am rechten Fuß schwer verletzt. Der gesamte Klammbereich ist latent steinschlag- und felssturzgefährdet. Eine vollständige Sicherheit kann keinesfalls gewährleistet werden.

Der Kläger begehrt 15.000 EUR samt 4 % Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagte ihm für alle künftigen, durch den Unfall verursachten Nachteile haftet. Es habe an einer entsprechenden Warnung gemangelt. Die Beklagte habe die Felsräumarbeiten auch nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden hier nicht nur unmittelbar zwischen der Gemeinde und der Beklagten, sondern auch gegenüber Dritten, wie dem Kläger; habe doch die Gemeinde auch gegenüber den Urlaubsgästen mit der leichten und gefahrlosen Wanderung geworben.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass während der Felsberäumungsarbeiten ohnehin eine komplette Sperre vorgenommen worden sei. Dass sich dann ein Stein aus der Felswand gelöst habe, sei „schicksalshaft“ und habe nichts mit den Arbeiten der Beklagten zu tun. Ein Wanderweg in einer Klamm sei auch nie völlig steinschlaglos zu halten. Die Beklagte habe keine weitere Gefahrenquelle geschaffen, sondern ein solche entschärft.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es traf noch weitere - im Berufungsverfahren bekämpfte - Feststellungen unter anderem zu der typischen Gefahr eines „Nachsturzes“ und dazu, dass sich der Stein, der den Kläger traf, aus einer Felswand löste, die vorher von der Beklagten bearbeitet worden war. Die Ablösung des Steins erfolgte entweder selbständig oder infolge einer Auflockerung unmittelbar nach der Wandberäumung aus den aufgelockerten Wandpartien. Der Stein war entweder nicht von den Sicherheitsarbeiten erfasst (also übersehen) worden, oder wurde sogar durch diese abgelöst.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Beklagten eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten sei; hätten doch ihre Arbeiter offenbar entweder die erforderliche Sicherungsarbeit übersehen oder sei die Auslösung des Steins eine Folge der Sicherungsarbeiten. Gegebenenfalls hätte die Beklagte mit der Aufhebung der Sperre zuwarten müssen, um abzuwarten, ob sich nicht infolge der Sicherungsarbeiten noch Gestein löst („Nachsturz“). Die Wegsicherung sei insoweit in den Verantwortungsbereich der Beklagten gefallen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinne ab. Rechtlich folgerte es, dass zwei alternative Ursachen in Betracht kämen, eine selbständige Ablösung des Steins oder eine Lockerung infolge der Beräumungsarbeiten. Das „Übersehen“ des Steins könne aber nur dann eine Sorgfaltswidrigkeit darstellen, wenn der betreffende Stein für die Mitarbeiter der Beklagten bei Aufwendung der zu verlangenden Aufmerksamkeit als potentielle Gefahrenquelle zu erkennen war. Es sei auch nicht vorstellbar, dass alle absturzgefährdeten Felsteile durch Hämmer und Stangen abgeklopft werden. Auch könne es sein, dass ein Stein vorweg dem Schlag standhalte und sich erst danach selbständig löse, ohne dass dies davor bemerkt werden müsse.

Auch der Rechtsmeinung des Erstgerichts, dass man vor Aufhebung der Wegsperre noch allfällige „Nachstürze“ abwarten müsse, könne nicht gefolgt werden, da nicht festgestellt worden sei, dass mit „Nachstürzen“ zu rechnen sei. Auch sei nicht ersichtlich, wie lange ein solches Zuwarten erforderlich sein sollte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass zwar eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne, aber auch nicht nachgewiesen sei. Der bloße Umstand, dass es unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten zum Absturz des Steins gekommen sei, reiche nicht aus; könne dies doch auch auf einen Zufall zurückzuführen sein. Da dem Kläger somit der Nachweis eines sorgfaltswidrigen Verhaltens nicht gelungen sei, müsse auf die Tatsachenrüge und auch auf die grundsätzliche Frage der Berechtigung eines Feststellungsbegehrens hier nicht eingegangen werden.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da dem Umfang und der Beurteilung der bei Felsberäumungsarbeiten im alpinen Gelände zu Gunsten von Wegbenützern einzuhaltenden Sorgfalt allgemeine Bedeutung zukomme und insoweit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Der Kläger moniert in seiner Revision zusammengefasst, dass die Beklagte gemäß § 1299 ABGB ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab treffe. Die Hauptleistung des zwischen der Beklagten und der Gemeinde vereinbarten Vertrags liege im Schutz der Wegbenützer. Die Beklagte habe eine entsprechende Warnung unterlassen. Ferner sei ihr eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, da sie entweder einen lockeren Felsbrocken übersehen oder überhaupt dessen Lockerung verursacht habe. Im konkreten Fall müsse hier eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB Platz greifen.

Diesen Ausführungen des Klägers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung werden die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auch auf Dritte erstreckt, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst werden ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (Reischauer in Rummel3 § 1295 Rz 30 f; Harrer in Schwimann ABGB3 § 1295, 108; Karner in KBB § 1295 Rz 19; RIS-Justiz RS0022478; RS0020769; RS0034594). So wurden etwa vertragliche Schutzpflichten eines Bauunternehmers aus einem Werkvertrag betreffend einen Hausbau gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers oder Mietern (RIS-Justiz RS0021681, RS0017058 mwN) bejaht. Auch beim hier maßgeblichen Vertrag zwischen der Gemeinde und der beklagten Baufirma geht es bei der Vertragserfüllung um die Interessen der Wanderer. Diese gehören im Hinblick auf die Werbung der Gemeinde für ihren Wanderweg auch zu jenem Kreis, an deren Schutz die Gemeinde ein eigenes Interesse hat. Den so aus dem Vertragsverhältnis geschützten Dritten wird auch die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen den Werkleistenden zugebilligt (RIS-Justiz RS0037785 mwN). Damit kommt dem Kläger auch die Möglichkeit zu, Schäden die ihm durch schuldhafte Verletzungen des Vertrags der Beklagten mit der Gemeinde entstanden sind, geltend zu machen. Ein Einwand dahin, dass die Haftung insoweit wegen eines unmittelbaren Anspruchs gegen die Gemeinde als Wegehalterin ausscheide, wurde jedenfalls im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die allfällige (hier vom Erstgericht unbekämpft verneinte) Haftung der Gemeinde nach § 1319a ABGB einer Inanspruchnahme der beklagten Baufirma entgegenstünde (vgl dazu 7 Ob 24/02h).

Es stellt sich somit die Frage, wie die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu interpretieren sind. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen war die Beklagte verpflichtet, den Böschungsbereich von lockeren, absturzgefährdeten Steinen zu räumen. Geht man von dieser vertraglichen Verpflichtung aus, so hat die Beklagte nach den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, nach denen im Räumungsbereich ein Stein unmittelbar nach Beendigung ihrer Tätigkeit abgestürzt ist, weil er übersehen oder sogar gelockert wurde, ihre vertragliche Räumungsverpflichtung verletzt.

Damit stellt sich die Frage, ob diese Verletzung auch vorwerfbar ist, und damit die Frage, ob die Lockerung überhaupt erkennbar war. Dies stellt hier eine Frage des Verschuldens dar. Damit wird aber ein weiterer Ansatz bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Verträgen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter maßgeblich, und zwar die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (RIS-Justiz RS0026060; 1 Ob 664/90; RIS-Justiz RS0017240 [T2]; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 882 Rz 10; teilweise in diesem Sinne auch Reischauer in Rummel aaO § 1295 Rz 31).

Hier lag nun die Hauptpflicht der Beklagten gerade darin, Wanderer, wie den Kläger, vor herabfallenden Steinen durch deren Räumung zu schützen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde aber der unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten herabgefallene Stein entweder nicht von den Sicherheitsarbeiten erfasst, also übersehen, oder wurde sogar durch diese abgelöst. Der ihr im Sinne der eben dargestellten Rechtslage obliegende Nachweis, dass die Beklagte an dem Übersehen des konkret herabgefallenen Steins bzw an dessen Lockerung kein Verschulden getroffen hat, ist ihr nicht gelungen. Insoweit wäre also eine Haftung der Beklagten zu bejahen.

Die Beklagte hat allerdings unter anderem die Feststellungen zu den Versäumnissen bei der Räumung und dem Zusammenhang mit dem konkret herabgefallenen Stein im Berufungsverfahren bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge überhaupt nicht behandelt.

Es ist daher eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich.

Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht - wenn nicht bereits aufgrund der mangelhaften Räumung eine Schadenersatzpflicht zu bejahen ist - auch auf die Frage einer allfälligen Warnpflichtverletzung unter dem Aspekt der Gefahr von typischen „Nachstürzen“ einzugehen haben; handelt es sich doch bei den Ausführungen des Erstgerichts dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht bloß um rechtliche Schlussfolgerungen, sondern um in die rechtliche Beurteilung aufgenommene Tatsachenfeststellungen, die sich auch auf entsprechende Ausführungen des Sachverständigen stützen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E93814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00155.09S.0323.000

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten