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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des 1971 geborenen I C in Istanbul, vertreten durch Dr. M K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Dezember 1999, Zl. SD 693/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen 1991 ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer bis 30. Oktober 1994. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1995 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Diesem Aufenthaltsverbot lagen folgende, vom Beschwerdeführer erlittene Verurteilungen zu Grunde:
1. Durch den Jugendgerichtshof Wien vom 8. August 1989 gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Verhängung einer Strafe
2. durch den Jugendgerichtshof Wien am 29. November 1989 gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde
3. durch den Jugendgerichtshof Wien am 25. Juni 1991 gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4. durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 26. August 1993 gemäß § 15 StGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten
5. durch den Jugendgerichtshof Wien am 13. Jänner 1995 gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde
6. durch den Jugendgerichtshof Wien am 16. Februar 1995 gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1995 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 28. Juni 1995 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 28. September 1995 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland, die Türkei, abgeschoben.
Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1997 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1997 abgewiesen.
Auf Grund eines weiteren Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1998 wurde das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 1999 gemäß § 114 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) aufgehoben.
Mit einer am 12. Mai 1999 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul überreichten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Mutter. Ohne den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" anzukreuzen, gab er als "beabsichtigten Beruf" "Lagerarbeiter" an. Hinsichtlich der in Österreich verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes berief sich der Beschwerdeführer auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter und legte überdies eine Verpflichtungserklärung seiner Schwester vor.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Juli 1999 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 FrG 1997 abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 FrG 1997. Er habe das 21. Lebensjahr bereits vollendet. Seine Mutter verfüge lediglich über ein Monatseinkommen in der Höhe von S 7.046,20. Sie sei daher nicht in der Lage, für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt noch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Die Versagungsgründe nach § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 lägen vor. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung seiner Schwester vermöge daran nichts zu ändern, weil gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nicht zulässig sei. Schließlich seien gegen den Beschwerdeführer zumindestens drei strafgerichtliche Verfahren anhängig. Überdies weise der Beschwerdeführer sechs ungetilgte Verurteilungen auf. Es sei daher davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 gefährden würde. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1974 und 1995 in Österreich rechtmäßig niedergelassen gewesen. Seine Eltern und Geschwister lebten in Österreich und seien teilweise österreichische Staatsbürger. Dennoch überwögen die öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an ihrer Erteilung. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 habe nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer automatisch eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Auch sei der dem Beschwerdeführer seinerzeit erteilte gewöhnliche Sichtvermerk nicht wieder gemäß § 16 Abs. 2 FrG 1997 aufgelebt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1999 wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 und § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 FrG 1997 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der dem Beschwerdeführer erteilte gewöhnliche Sichtvermerk habe schon deshalb nicht durch Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes wieder aufleben können, weil ersterer schon vor Erlassung des Aufhebungsbescheides abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe das 21. Lebensjahr überschritten und leite seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger von der Unterhaltsgewährung durch seine Mutter ab. Entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde gehe die belangte Behörde davon aus, dass die beabsichtigte tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch die österreichische Mutter an den Beschwerdeführer ausreiche, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 zu verschaffen.
Davon unabhängig sei jedoch zu beurteilen, ob der von der Mutter geleistete Unterhalt ausreiche, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert ansehen zu können. Dies sei jedoch angesichts des Einkommens der Mutter (S 7.046,-- netto monatlich) sowie angesichts des Aufwandes an Mietzins von S 2.500,-- netto monatlich zu verneinen. Auch die Absicht des Beschwerdeführers, nach Erteilung des Aufenthaltstitels allenfalls eine Beschäftigung aufzunehmen, reiche zur Sicherung des Unterhaltes nicht hin. Die Schwester des Beschwerdeführers, welche sich für ihn verpflichtet habe, verfüge lediglich über ein Einkommen von S 2.270,--. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und habe einen bereits abgelaufenen Reisepass vorgelegt.
Schließlich falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass dieser insgesamt sechs ungetilgte Verurteilungen aufweise und infolge seiner Verurteilung gemäß § 15 StGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 SGG eine vierzehnmonatige Freiheitsstrafe verbüßt habe. Auch diese Freiheitsstrafe habe ihn in der Folge nicht von der Begehung jener weiterer Straftaten, die seinen Verurteilungen gemäß § 198 Abs. 1 StGB und nach dem Waffengesetz zugrundegelegen seien, abgehalten. Überdies seien gegen den Beschwerdeführer drei weitere Strafverfahren offen. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden. Der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stehe daher § 47 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 entgegen. Überdies lägen die Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 FrG 1997 vor.
Der Beschwerdeführer sei zwischen 1974 und 1995 in Österreich rechtmäßig niedergelassen gewesen und verfüge über familiäre Bindungen in Österreich. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sei jedoch keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3,
§ 23 Abs. 1, § 47 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 2 sowie
§ 49 Abs. 1 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 7 ....
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind
jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, brauchen außer den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
....
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ....
...
§ 10. ....
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;
2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
....
§ 47. ....
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ....
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
....
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
....
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt. ...."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Antrag wäre ungeachtet der Bezeichnung als Erstantrag in Wahrheit als solcher auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten gewesen. Zwar sei der Beschwerdeführer auf Grund des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in die Türkei abgeschoben worden, wo er in der Folge vom 25. Jänner 1996 bis 19. März 1997 seinen Militärdienst abgeleistet habe; unmittelbar danach habe er jedoch einen (in der Folge abgewiesenen) Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gestellt. Diese Antragstellung und jene, die letztendlich zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, ließen erkennen, dass der Beschwerdeführer den Willen zur Niederlassung in Österreich niemals aufgegeben habe. Sein Auslandsaufenthalt stehe der Annahme, er habe seinen Wohnsitz aufrechterhalten, nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1971, Zlen. 821, 822/71, festgehalten habe, dass auch aus einem jahrelangen Auslandsaufenthalt einer Person nicht zwingend folge, dass sie ihren Wohnsitz im Inland aufgeben wolle, wobei Letzteres insbesondere dann nicht gelte, wenn der Auslandsaufenthalt durch eine berufliche Tätigkeit bedingt sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die nunmehr in der Beschwerde dargestellten Umstände zu ermitteln. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers als solcher auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten sei. Die Versagung der in Rede stehenden Bewilligung wäre daher gemäß § 12 Abs. 3 FrG 1997 ausgeschlossen gewesen, zumal die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach der nunmehr geltenden Rechtslage unzulässig sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0166, ausführte, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 nicht schon dann vor, wenn ein Fremder irgendwann über eine Berechtigung zur Niederlassung verfügte. Für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ist vielmehr Voraussetzung, dass der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - auf Dauer niedergelassen bleibt. Das Erfordernis der Fortsetzung einer ununterbrochenen Niederlassung im Anschluss an den Ablauf der zuletzt erteilten Berechtigung zur Niederlassung ergibt sich insbesondere deutlich aus den Erläuterungen zu § 23 FrG 1997, wonach es nicht mehr dazu kommen werde, "dass wegen einer Fristversäumung eine Antragstellung aus dem Ausland erforderlich ist, da der Fremde ununterbrochen niedergelassen war".
Davon, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Ablauf des ihm zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen geblieben ist, kann vorliegendenfalls aber keine Rede sein, wurde der Beschwerdeführer doch im September 1995 in die Türkei abgeschoben. Ein Folgeaufenthalt in Österreich wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt, vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch aus den nach den Bescheidfeststellungen anhängigen Strafverfahren nicht abzuleiten.
Aus diesem Grund ist der Fall des Beschwerdeführers auch nicht jenem vergleichbar, welcher dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230, zugrundelag. In dem letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine Niederlassung auf Dauer dann nicht aufgegeben wurde, wenn ein Fremder sich von 1971 bis 1998 mit der Ausnahme "eines kurzen Heimaturlaubes" im Bundesgebiet aufhielt.
Von einem solchen kurzen Heimaturlaub kann jedoch im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit 1995 nicht im Inland aufhält, nicht gesprochen werden. Entscheidend ist auch nicht, ob ein Fremder seinen Niederlassungswillen aufgibt, maßgebend ist vielmehr, ob er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit einer urlaubsbedingten kurzfristigen Unterberechung, aufrecht erhalten hat oder nicht (vgl. auch zu all dem das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2000). Die Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Niederlassung ist aber beim Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten nicht erfüllt.
Der hier vorliegende Fall ist auch nicht mit jenem vergleichbar, welcher dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1971, Zlen. 821, 822/71, zugrundelag. Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, hatte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang die Frage zu behandeln, ob ein Wohnsitz dann verloren geht, wenn sich ein Fremder bedingt durch seine berufliche Tätigkeit über mehrere Jahre im Ausland aufhält. Im Falle des Beschwerdeführers ist aber der Auslandsaufenthalt nicht durch eine berufliche Tätigkeit, sondern durch ein über ihn verhängtes Aufenthaltsverbot bedingt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schon deshalb auch vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Erkenntnisses nicht veranlasst, von seiner oben zitierten Rechtsprechung zum Begriff "auf Dauer niedergelassen bleiben" im § 23 Abs. 1 FrG 1997 abzugehen. Damit hat die belangte Behörde aber den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend als Erstantrag gewertet.
§ 12 Abs. 3 FrG 1997 stand der Antragsabweisung nicht entgegen.
Weitere Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides enthält die Beschwerde nicht.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0214, ist zunächst die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wonach die - unbestrittenermaßen - beabsichtigte Gewährung von Unterhalt an den Beschwerdeführer durch seine Mutter, und zwar unabhängig davon, ob dadurch der gesamte (Richtsatz-) Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt werden kann, hinreicht, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 zu verschaffen.
Daraus folgt zunächst, dass die Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag gemäß § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 zuständig waren.
Weiters ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 2 FrG 1997 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustünde, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat, gestützt auf das den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten eine derartige Gefährdungsprognose getroffen. Der Annahme der belangten Behörde, von seinem beabsichtigten Aufenthalt würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/1377, vom 27. Mai 1999, Zl. 97/19/1032, vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0062, sowie vom 8. September 2000, Zl. 99/19/0090), sowie darauf, dass auch eine unbedingt verhängte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, und angesichts des Fehlens einer Behauptung maßgeblicher Änderungen in seinen Lebensverhältnissen (durch die unterschiedlichen Tatbilder des SGG sowie durch die beiden letztgenannten Umstände unterscheidet sich der vorliegende Fall im Besonderen auch von jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/19/0234, zu Grunde lag), vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Annahme auch unter dem Gesichtspunkt nicht entgegenzutreten, dass das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon eine beträchtliche Zeitspanne zurückliegt. Diese reicht - in Ermangelung sonstiger Hinweise - noch nicht aus, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können.
Zutreffend ist auch die Auffassung der Verwaltungsbehörden, wonach der Umstand, dass das Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben wurde, nicht automatisch zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an ihn zu führen hat (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 2000).
Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen ist auch die Auffassung der Verwaltungsbehörden zutreffend, wonach der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte gewöhnliche Sichtvermerk nicht gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 wiederaufgelebt ist. Ein solches Wiederaufleben wäre im Übrigen hier für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, bedeutungslos.
Unter Berücksichtigung der besonderen Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Fehlverhaltens und der nach wie vor aufrechten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wäre ein Eingriff in ein allenfalls durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des volljährigen Beschwerdeführers auf neuerliche Einwanderung zum Zweck des Familiennachzuges zu seinen Eltern vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung bis zur Bescheiderlassung bereits wieder mehr als vier Jahre in seinem Heimatstaat gelebt hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass die Frage zu prüfen wäre, ob die belangte Behörde auch die Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 zu Recht in Anwendung gebracht hat. In diesem Zusammenhang ist freilich darauf hinzuweisen, dass diese Versagungsgründe dem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 nach dem unzweideutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht entgegenstehen. Offen bleiben kann darüber hinaus die Frage, ob die beantragte Bewilligung auch infolge des festgestellten Ablaufes der Gültigkeitsdauer des vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisedokumentes zu versagen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190079.X00Im RIS seit
19.03.2001