Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** G*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen 16.742,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2009, GZ 11 Ra 98/09z-22, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
1. Für die Beurteilung des von den Vorinstanzen geprüften und ebenfalls vom Beklagten herangezogenen Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG ist entscheidend, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323). Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0029630; RS0105940; RS0108229).
2.1 Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Beurteilungsgrundsätze zutreffend dargestellt. Davon ausgehend ist es zum Ergebnis gelangt, dass den unpassenden und pietätslosen Äußerungen der Klägerin anlässlich des Besuchs der drei trauernden Schwestern im Blumengeschäft am 11. August 2008 vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens (vgl RIS-Justiz RS0029833) kein ausreichendes Gewicht für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beigemessen werden könne. Die Klägerin habe nämlich ihr unpassendes Verhalten eingesehen und sich zumindest subjektiv in einer Stresssituation befunden.
In dieser Würdigung kann eine unvertretbare, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Nach den Feststellungen war für die beanstandeten Äußerungen der Klägerin nicht nur die Stresssituation, sondern auch der Eindruck nach dem Telefonat mit dem Beklagten verantwortlich. Da dem Beklagten das Gefühl der Überforderung bei der Klägerin, wenn diese allein in der Filiale arbeitete, bekannt war, hätte er schon früher mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen reagieren können. Zudem hätte er für ein besseres Gesprächsklima Sorge tragen können. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, zur Vermeidung eines Imageverlusts gegenüber den Kunden im Ort wäre eine Kündigung ausreichend gewesen (vgl RIS-Justiz RS0028609), ist durchaus vertretbar.
2.2 Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesamtverhalten der Klägerin in die Würdigung miteinbezogen. Auch in dieser Hinsicht ist keine grobe Fehlbeurteilung erkennbar, zumal die Berechtigung der die Urlaubsplanung der Klägerin betreffende Verwarnung zu Recht in Frage zu stellen ist und die näheren Umstände zur Verwarnung im Juli 2007 vom Beklagten nicht dargelegt wurden (RIS-Justiz RS0081395).
2.3 Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision wurde von den Vorinstanzen berücksichtigt, dass die Klägerin am 11. August 2008 das Blumengeschäft allein geführt hat und ihr insoweit eine besondere Vertrauensposition zugekommen ist. Den Umstand der 23-jährigen Beschäftigungsdauer hat das Berufungsgericht demgegenüber nicht als eigenständiges relevantes Beurteilungskriterium herangezogen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Schlagworte
Arbeitsrecht,Textnummer
E93716European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00014.10I.0324.000Im RIS seit
29.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010