TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/9 B1191/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-PersonalvertretungsG §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend Dienstfreistellungen von Mitgliedern einer bestimmten Wählergruppe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 29. und 30. November 1995 fand die Wahl des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes beim Bundesministerium für Finanzen statt. Dabei entfielen von den

3.215 gültig abgegebenen Stimmen (247 wurden als ungültig gewertet) auf die Wählergruppe

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Fraktion Christlicher Gewerkschafter

Kameradschaft der Exekutive Österreichs ........... 1.375 Stimmen

(3 Mandate; gewählte Bewerber: H V, J E, K Z)

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen

Klub der Exekutive Österreichs .................... 1.024 Stimmen

(2 Mandate; gewählte Bewerber: H B, B R)

Aktionsgemeinschaft

Unabhängiger und Freiheitlicher ..................... 816 Stimmen

(1 Mandat; gewählter Bewerber: R R)

(Mitteilung des Zentralwahlausschusses gemäß §46 Abs2 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. 1967/215).

1.1.2. In der zweiten Sitzung des genannten Zentralausschusses am 21. Dezember 1995 wurde der Beschluß gefaßt, gemäß §25 Abs4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. 1967/133, für seine Mitglieder H V, H B und J E je eine Dienstfreistellung bei der Zentralstelle zu beantragen. Desgleichen wurde in dieser Sitzung beschlossen, für die Mitglieder K Z und B R Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs5 PVG zu beantragen. Ein Antrag hinsichtlich der Dienstfreistellung gemäß §25 Abs4 PVG eines von der Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher "zu bestimmenden Mitgliedes" wurde in dieser Sitzung abgelehnt.

In einer am 12. November 1996 stattgefundenen Sitzung lehnte der Zentralausschuß die Anträge des Beschwerdeführers - seit dem Ausscheiden seines Vorgängers (R R) Mitglied des Zentralausschusses -, ihm - gegebenenfalls in "Umverteilung der bereits vergebenen Dienstfreistellungen" - eine "Dienstfreistellung nach den Bestimmungen des §25 Abs5 PVG 1967 zuzuerkennen" (Schreiben an den Vorsitzenden des Zentralausschusses vom 28.10.1996), sowie auf "Aufhebung der zwei Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs5 PVG im Verordnungswege" ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) mit Bescheid vom 7. April 1997 nicht Folge. Sie stellte fest, daß die Geschäftsführung des genannten Zentralausschusses in der Sitzung vom 12. November 1996 "betreffend den Antrag des ... (Beschwerdeführers) auf Dienstfreistellung gemäß §25 Abs5 PVG gesetzmäßig war".

1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.2.2. Die belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie für die Zurück-, in eventu die Abweisung der Beschwerde eintritt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige (vgl. VfSlg. 14392/1995) Beschwerde erwogen:

2.1. Nach dem - auf das Wesentliche zusammengefaßten - Beschwerdevorbringen liege eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz darin, daß es die PVAK in der Begründung des angefochtenen Bescheides unterlassen habe darzulegen, warum die Mitglieder des Zentralausschusses H B und J E Dienstfreistellungen erhielten, der Beschwerdeführer aber nicht.

2.2. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die Dienstfreistellungen der Genannten - wie die PVAK in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte - aufgrund der Bestimmung des §25 Abs4 PVG erfolgten, Gegenstand des hier in Rede stehenden Antrages betreffend eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers als auch des diesbezüglichen Beschlusses des Zentralausschusses ebenso wie der vom Beschwerdeführer an die PVAK gerichteten Beschwerde ausschließlich eine Dienstfreistellung gemäß §25 Abs5 PVG war.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat sohin nicht stattgefunden, zumal die beiden nach §25 Abs4 PVG vom Dienst freigestellten Mitglieder des Zentralausschusses, H B und J E, in diesem Organ - anders als der Beschwerdeführer (und sein Vorgänger) ((nur) einfache Mitglieder des Zentralausschusses) - die Funktionen des Vorsitzenden-Stellvertreters (H B) sowie des Schriftführers (J E) ausübten (zur grundsätzlichen Relevanz einer Funktionsausübung bei Dienstfreistellungen s. etwa VfGH 9.6.1998 B2560/96).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Personalvertretung, Dienstrecht, Dienstfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1191.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B01191_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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