Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Th***** H*****, geboren am 30. März 2001, C***** H*****, geboren am 27. Juli 2003, und A***** H*****, geboren am 15. Mai 2005, wegen Regelung des Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Andreas S***** H*****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG, Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2009, GZ 42 R 369/09i-79, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Inhaltliche Voraussetzung der Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl der betroffenen Kinder im Rahmen der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil eine solche Regelung erfordert (§ 111 AußStrG; bzw § 185c AußStrG aF). Wenngleich als Hauptanwendungsfall dieses Instruments wohl die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts in Frage kommt, ist es keineswegs auf diese Fälle beschränkt. Vielmehr sind auch andere Fallkonstellationen denkbar, wo die Umstände diese Begleitmaßnahme im Interesse des Kindeswohls angezeigt erscheinen lassen (in diesem Sinn schon die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung 3 Ob 238/03a zu § 185c AußStrG aF; wegen der gleichartigen Regelung in § 111 AußStrG ist diese Rechtsprechung nach wie vor aktuell). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass im vorliegenden Einzelfall die nach den Feststellungen notwendige Unterstützung des Vaters bei der Betreuung der Kinder und die damit verbundene Beruhigung der Mutter einer ungetrübten und somit dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsrechtsausübung dienen, ist jedenfalls vertretbar und gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher unzulässig.
Schlagworte
FamilienrechtTextnummer
E93815European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00015.10M.0324.000Im RIS seit
09.06.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012