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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der VF in T, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. September 2000, Zl. LR R 7, GZ: 7-481- 245/00-3, betreffend Vorstellung i.A. Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des JF (im Folgenden: JF) vom 9. Juli 1998 gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 1998, betreffend die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, gemäß § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 (im Folgenden: Stmk GmdO), mangels Verletzung von Rechten abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Beschwerdeführerin und JF seien als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft mit einem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 1996 verpflichtet worden, alle Schmutzwässer der auf der Liegenschaft bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten.
In einer Eingabe vom 12. September 1997 hätten die Beschwerdeführerin und JF "abermals" um eine Befreiung von der Anschlussverpflichtung angesucht. Dieser Antrag sei vom Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde am 12. Mai 1998 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Gleichzeitig sei für die in Rede stehende Liegenschaft auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955, in Verbindung mit der geltenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von insgesamt S 30.800,-- einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Dagegen hätten die Beschwerdeführerin und JF Berufung eingelegt. Diese Berufung sei mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 1998 abgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung hätten die Beschwerdeführerin und JF am 9. Juli 1998 Vorstellung an die belangte Behörde erhoben. Auf Grund dieser Vorstellung hatte die belangte Behörde zunächst über die Frage des grundsätzlichen Bestehens einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz zu entscheiden gehabt. Sie habe mit Bescheid vom 21. September 1998 den Berufungsbescheid vom 22. Juni 1998, soweit er die Beschwerdeführerin betraf, aufgehoben und die Sache an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Dies habe die Aufsichtsbehörde damit begründet, dass die Berufungsbehörde in einem über die Rechtsmittel der Ehegatten abgesprochen habe, obwohl die Berufung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch gar nicht bei der Behörde eingelangt sein konnte. Andererseits sei mit demselben Bescheid die Vorstellung des JF (soweit sie die Befreiung von der Anschlussverpflichtung betraf) als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages gegenüber JF abzusprechen.
Sodann begründete die belangte Behörde, weshalb JF ihres Erachtens nach durch die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mit Bescheid des Gemeinderates vom 22. Juni 1998 nicht in Rechten verletzt wurde.
Weiter heißt es in der Begründung dieses Bescheides:
"Abschließend ist hinsichtlich der Vorstellung der VF noch darauf hinzuweisen, dass sie im gegenständlichen Fall durch die sie betreffende Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Aufsichtsbehörde (Bescheid vom 21. September 1998) im gegebenen Zusammenhang klaglos gestellt worden ist. Das Vorstellungsverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung gegenüber der Einschreiterin war daher insofern gemäß § 94 Abs. 4 Stmk Gemeindeordnung, einzustellen."
Die Zustellungsverfügung dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Ergeht an:
1.
JF
2.
die Gemeinde T 3. nachrichtlich an die Beschwerdeführerin 'zur Kenntnisnahme'" Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde wäre daher, dass durch die Erledigung der belangten Behörde vom 1. September 2000 ihr gegenüber ein Bescheid erlassen worden wäre. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ausschließlich die Vorstellung des JF gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 1998 abgewiesen. Durchaus dem entsprechend wird auch der Gegenstand des Bescheides im Betreff wie folgt bezeichnet: "Ggst. JF Gemeinde T Kanalisationsbeitrag Vorstellung". Über Rechte der Beschwerdeführerin wird somit im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen.
Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen, wonach das Vorstellungsverfahren in Ansehung der Beschwerdeführerin gemäß § 94 Abs. 4 Stmk GmdO einzustellen war, sind nicht als bescheidförmige Verfügung der Einstellung eines Verfahrens über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 1998 anzusehen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens, somit auch eines Vorstellungsverfahrens, nicht notwendigerweise in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 374). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass einerseits die belangte Behörde die Einstellung eines Vorstellungsverfahrens in Ansehung der Beschwerdeführerin nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügte, sondern lediglich in der Begründung erwähnte, und dass andererseits der Bescheid vom 1. September 2000 an die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den Bescheidadressaten JF und mitbeteiligte Gemeinde - lediglich "nachrichtlich" bzw. "zur Kenntnisnahme" übermittelt wurde - woraus sich die Intention erkennen lässt, der Beschwerdeführerin gegenüber keinen normativen Akt zu erlassen -, kommt dieser Erledigung nicht der Charakter eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides betreffend die Einstellung eines von ihr angestrengten Vorstellungsverfahrens zu. Die Frage, ob diese Einstellung zu Recht erfolgte, kann daher dahingestellt bleiben.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2001
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170212.X00Im RIS seit
02.07.2001