TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/22 2000/17/0266

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0267 E 22. Jänner 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des FH in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. November 2000, Zl. 17.450/272-I A 7/00, betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 24. März 2000 wurden dem Beschwerdeführer für die Haltung von Legehennen für das 1. Quartal 1997 bis einschließlich 4. Quartal 1998 Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser Berufung wurde auch die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages beantragt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 28. April 2000 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2000 wurde die Berufung gegen die Vorschreibung der Abgabe abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 11. September 2000 wurde gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der mit Bescheid gewährten Aussetzung der Einhebung verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 212a Abs. 5 BAO aus, dass sich der mit Berufung bekämpfte Bescheid auf § 212a BAO stütze. Die Ausführungen in der Berufung, dass es sich um einen Widerruf gemäß § 294 BAO handle, könnten nicht nachvollzogen werden. § 212a Abs. 5 BAO sehe eine zeitliche Begrenzung der Aussetzung der Einhebung vor. Es bestehe kein Ermessen der Behörde, der in Bescheidform auszusprechende Ablauf der Aussetzung (gemeint: gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO) werde jedenfalls anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung ausgesprochen. Der Vorwurf, dass die belangte Behörde wisse, dass gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, zumal dem Beschwerdeführer bekannt sein müsste, dass Beschwerden an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keinen Grund für eine Aussetzung nach § 212a BAO bildeten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit darauf hingewiesen wird, dass die Aussetzung mit Bescheid vom 28. April 2000 ohne Fristsetzung gewährt worden sei und somit nur ein Widerruf gemäß § 294 BAO in Betracht komme.

Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, seien die Voraussetzungen für einen derartigen Widerruf jedoch nicht gegeben.

In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung (zwingend) anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen sei. Die Berufungsentscheidung vom 18. August 2000 enthalte jedoch eine solche Verfügung nicht. Eine Entscheidung in einem getrennten Verfahren sei rechtlich nicht zulässig und im Gesetz nicht vorgesehen. Die Verfügung mit Bescheid vom 11. September 2000 sei somit rechtswidrig, weshalb auch der angefochtene Berufungsbescheid rechtswidrig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

"(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a)

Berufungsvorentscheidung oder

b)

Berufungsentscheidung oder

c)

anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

Nach der hg. Rechtsprechung ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/15/0173).

Es trifft daher nicht zu, dass die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO in der Erledigung über die Berufung auszusprechen wäre.

Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgegangen ist, dass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 11. September 2000 entsprach somit dem Gesetz. Damit wird der Beschwerdeführer auch nicht durch die Abweisung seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt.

Auf die Frage, ob ein Grund für einen Widerruf gemäß § 294 BAO vorlag, ist daher nicht einzugehen.

Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2001

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170266.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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