Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 29 Cg 10/10d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Franz U*****, 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 3. Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 4. Dr. Claudia K*****, und 5. Mag. Gernot F*****, wegen 582.603,08 EUR sA und Feststellung (Streitwert 70.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin erhebt unter anderem Amtshaftungsansprüche, die sie aus einem ihrer Ansicht nach rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern und anderen Mitarbeitern des Bezirksgerichts St. Veit/Glan ableite. Nachdem der zuständige Richter des Landesgerichts Klagenfurt einen Verbesserungsauftrag erlassen hatte, lehnte die Klägerin ihn als befangen ab. Das Landesgericht Klagenfurt erachtet sich als gemäß § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossen, weil sich die Klage unter anderem auch gegen den Sachwalter der Klägerin richte und das Landesgericht Klagenfurt die Bestimmung eines anderen Gerichts zur Bestellung eines Kollisionskurators und zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht vornehmen könne, weil es in anderen Verfahren als Rekursgericht abgelehnt worden sei.
Das Oberlandesgericht Graz, dem die Akten gemäß § 30 Satz 1 JN vorgelegt worden waren, um ein anderes Gericht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag als zuständig zu bestimmen, legte diese dem Obersten Gerichtshof vor. Es sei in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 4 AHG von einer Entscheidung ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Amtshaftungsansprüche unter anderem auf das schuldhafte Verhalten eines seinerzeitigen Richters des Bezirksgerichts St. Veit/Glan stützt, der seit 1. 1. 2008 Richter des Oberlandesgerichts Graz ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch etwa aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das für die Rechtssache unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieser Delegierungstatbestand auch erfüllt, wenn dem Gerichtshof erster Instanz bzw dem im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgericht nun ein Richter angehört, der seinerzeit bei einem anderen Gericht ein Verhalten gesetzt hat, aus dem die Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (vgl nur 1 Nd 5/00 ua; RIS-Justiz RS0119894).
Da hier ein derartiger Sachverhalt vorliegt und es nicht zulässig wäre, lediglich ein anderes Rechtsmittelgericht zu bestimmen, die Zuständigkeit des Erstgerichts hingegen unverändert zu lassen, ist die Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Landesgericht zu delegieren.
Textnummer
E93644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00020.10X.0406.000Im RIS seit
22.05.2010Zuletzt aktualisiert am
22.05.2010