Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 132/04p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. August 2005, GZ 36 Hv 132/04p-205, wurde Dr. Rudolf N***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2006 (AZ 14 Os 145/05p) ebenso zurückgewiesen wie am 12. September 2006 seinen Antrag auf „nochmalige Überprüfung“ dieses Zurückweisungsbeschlusses (AZ 14 Ns 69/06t).
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 5. März 2010 begehrt der Verurteilte der Sache nach (vgl RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.
Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Textnummer
E93769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00027.10K.0408.000Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010