TE OGH 2010/4/8 13Os27/10k

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Veröffentlicht am 08.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 132/04p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. August 2005, GZ 36 Hv 132/04p-205, wurde Dr. Rudolf N***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2006 (AZ 14 Os 145/05p) ebenso zurückgewiesen wie am 12. September 2006 seinen Antrag auf „nochmalige Überprüfung“ dieses Zurückweisungsbeschlusses (AZ 14 Ns 69/06t).

Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 5. März 2010 begehrt der Verurteilte der Sache nach (vgl RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.

Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Textnummer

E93769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00027.10K.0408.000

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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