TE OGH 2010/4/13 10ObS22/10y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2009, GZ 8 Rs 133/09a-16, auf Antrag der klagenden Partei den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2010, 10 ObS 22/10y (= ON 21 des erstgerichtlichen Akts), wird dahin berichtigt, dass der Spruch („Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.“) zur Gänze aufgehoben wird und neu zu lauten hat:

„Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.“

Der Antrag, die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten des Berichtigungsantrags zu verpflichten, wird abgewiesen.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, die Berichtigung in den dazu abzufordernden Entscheidungsausfertigungen der Parteien gemäß § 419 Abs 2 ZPO ersichtlich zu machen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2010, 10 ObS 22/10y, ausgesprochene Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei als verspätet gründete sich auf die Annahme, dass die klagende Partei die Revision erst am Samstag, 6. 2. 2010, zur Post gegeben hatte. Aus dem Telefaxbericht vom 4. 2. 2010 geht jedoch hervor, dass sie die außerordentliche Revision in Wahrheit bereits am 4. 2. 2010 um 23:50 Uhr an das Erstgericht übermittelt hatte, bei dem die Telefaxeingabe mit dem Eingangsvermerk „5. 2. 2010“ versehen wurde. Daraus ergibt sich, dass die außerordentliche Revision rechtzeitig eingebracht wurde.

Da somit die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei als verspätet auf einem Irrtum des Gerichts beruhte, war in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO eine Berichtigung dahin vorzunehmen, dass die auf Verspätung gegründete Zurückweisung des Rechtsmittels aufgehoben wird und auf die außerordentliche Revision inhaltlich einzugehen ist.

Die Revision der klagenden Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel (Unterlassung der amtswegigen Vernehmung des behandelnden Arztes zur Schmerzmedikation sowie einer gründlichen Befundung und Untersuchung der Klägerin durch den psychiatrischen Sachverständigen) beziehen sich auf das Verfahren erster Instanz. Sie waren bereits Inhalt der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Berufungsvorbringen ausreichend auseinandergesetzt und eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, weshalb diese Mängel nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963 uva).

Da die Revision zurückzuweisen ist, gebührt der klagenden Partei mangels Erfolgs in der Sache (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG) auch kein Kostenersatz für den Berichtigungsantrag (Rechberger in Rechberger3 § 419 ZPO Rz 8).

Textnummer

E93763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00022.10Y.0413.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten