Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Stürzenbecher-Vouk und Mag. Heß-Palas (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** A*****, *****,, vertreten durch RAe Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Kommandit Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft m.b.H., **********, vertreten durch Dr. Kurt L. Breit, Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen Feststellung, über den Kostenrekurs der A***** Gesellschaft m.b.H. und der A***** Holding Ges.m.b.H. gegen die im Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. November 2009, 6 Cga 113/09v-6, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass sie lautet:
„2) Die klagende Partei ist schuldig, der A***** Holding Gesellschaft m.b.H. *****, die mit 996,91 EUR bestimmten Kosten (darin 166,15 EUR USt und 4,-- EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der A***** Holding Gesellschaft m.b.H. *****, und der A***** Gesellschaft m.b.H., *****, je die Hälfte der mit 245,21 EUR bestimmten Rekurskosten (darin 40,87 EUR USt) binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die am 3. August 2009 beim Erstgericht eingelangte Klage richtete sich gegen die beklagte Partei „A***** Holding Ges.mbH, *****“ (kurz: A***** Holding GmbH). Der Kläger brachte vor, er sei seit 6.10.2003 bei der Beklagten als Installateur beschäftigt gewesen. Die Beklagte behaupte nunmehr – entgegen der Tatsachenlage - der Kläger habe das Dienstverhältnis gekündigt. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte mangelnde passive Klagslegitimation ein. Der Kläger sei bei der A***** Gesellschaft m.b.H., ***** (kurz: A***** GmbH) beschäftigt gewesen.
Mit dem angefochten Beschluss vom 20.11.2009 hat das Erstgericht über Antrag des Klägers die Bezeichnung der Beklagten auf „A***** Gesellschaft m.b.H. (FN *****), *****“ berichtigt und „die Beklagte“ zum Ersatz der Kosten des Zwischenstreits von 1.179,89 EUR verpflichtet.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der A***** GmbH und der A***** Holding GmbH mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ein Kostenersatz von 996,91 EUR an die A***** Holding GmbH auferlegt wird, in eventu dass der A***** GmbH und der A***** Holding GmbH kein Kostenersatz an den Kläger auferlegt wird.
Der Kläger hat sich am Verfahren über den Kostenrekurs nicht beteiligt.
Die Beklagte argumentiert zusammengefasst, dass
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sich aus dem Beschluss nicht ergebe, wer kostenersatzpflichtig sei, die A***** GmbH oder die A***** Holding GmbH,
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die Kostenentscheidung nicht begründet worden sei,
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für eine vermeidbare Berichtigung der Parteienbezeichnung grundsätzlich kein Kostenersatz zustehe,
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der Kläger die unrichtige Parteienbezeichnung zu vertreten habe,
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kein Zwischenstreit vorliege, weil die Kosten des Verfahrens über die Parteienbezeichnung nicht abgrenzbar seien,
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die zugesprochenen Kosten überhöht seien,
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der A***** Holding GmbH die Kosten zu ersetzen seien.
-
die A***** GmbH in der Verhandlung vom 7.10.2009 nicht vertreten gewesen und erst mit dem angefochtenen Beschluss Partei geworden sei, weshalb eine Kostenersatzpflicht der A***** GmbH nicht in Betracht komme.
Der Rekurs ist berechtigt.
Zum Rekurs der A***** Holding GmbH:
Eine in den Prozess einbezogene, aber vom Kläger tatsächlich nach seinem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist ein „Quasi-Partei“. Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (ObA 265/01f).
Die Kosten des nichtigen Verfahrens und der von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO zu bestimmen (9 ObA 114/99p). Soweit es sich um ihren eigenen Kostenersatzanspruch handelt, ist die frühere „Quasi-Partei“ daher notwendigerweise auch nach der Berichtigung der Parteienbezeichnung am Verfahren beteiligt. Ihr kommt daher im Fall der Berichtigung der Parteienbezeichnung ausschließlich bezüglich ihrer Kosten eine Rekurslegitimation zu.
Da somit die A***** Holding GmbH nie als Prozesspartei zu behandeln war, sind die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen – beginnend mit der Klagszustellung – nichtig (9 ObA 144/99p, 4 Ob 267/00v ua), weshalb der Kläger, dem diese Nichtigkeit vorzuwerfen ist, gemäß § 51 Abs 1 ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten ist; auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils zu vermeiden (Klagebeantwortung, Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung; 1 Ob 107/07b). Ein Verschulden an der unrichtigen Parteienbezeichnung trifft die A***** Holding GmbH nicht, weil sie sich nie als Arbeitgeber des Klägers geriert hat.
Für die Prozesshandlungen, die über die soeben genannten „unvermeidlichen“ hinausgehen und die sich allein auf die Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung beziehen, kommt allerdings ein Kostenersatz an die A***** Holding GmbH nicht in Betracht, da insoweit ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vorliegt, der mit dem gerechtfertigten Anliegen des zu Unrecht als Beklagten bezeichneten, die Fällung eines Versäumungsurteils zu vermeiden, nichts zu tun hat (1 Ob 107/07b).
Ein abgrenzbarer Zwischenstreit liegt hier aber deshalb nicht vor, weil der A***** Holding GmbH nur die Kosten des (aufgetragenen) vorbereitenden Schriftsatzes ON 4 und der Tagsatzung vom 7.10.2009 ON 5 erwachsen sind. Zwar hat sich die A***** Holding GmbH in der Tagsatzung gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung ausgesprochen, die Tagsatzung hat aber kürzer als 1 Stunde gedauert, sodass dadurch keine Mehrkosten aufgelaufen sind. Um ein Versäumungsurteil zu vermeiden, musste sich die A***** Holding GmbH an der Tagsatzung beteiligen. Somit liegen keine abgrenzbaren Kosten eines Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteienbezeichnung vor, weshalb der A***** Holding GmbH die gesamten (richtig verzeichneten) Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes und der Tagsatzung zuzusprechen sind. Die Einschränkung des Feststellungsbegehrens auf einen bestimmten Zeitraum war mangels neuer Bewertung bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Zum Rekurs der A***** GmbH:
Der angefochtene Beschluss berichtigt die Parteienbezeichnung der Beklagten von der (im Kopf genannten) A***** Holding GmbH auf die A***** GmbH (Punkt 1.) und verpflichtet sodann „die Beklagte“ zum Kostenersatz von 1.179,89 EUR an den Kläger (Punkt 2.). Es ist nicht klar ersichtlich, ob die A***** Holding GmbH oder die A***** GmbH kostenersatzpflichtig werden sollte. Der Beschluss kann daher jedenfalls so verstanden werden, dass die nunmehrige Beklagte die Kostensatzpflicht trifft. Daher ist die A***** GmbH durch die Kostenentscheidung beschwert. Da sie dem Verfahren bis zur Beschlussfassung noch nicht beigezogen worden war und sie die unrichtige Parteienbezeichnung durch den Kläger nicht veranlasst hat, kommt eine Kostenersatzpflicht durch sie nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Textnummer
EW0000493European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:0080RA00017.10V.0414.000Im RIS seit
10.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010