TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/23 2000/11/0138

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG-GV 1997 §18 Abs1;
FSG-GV 1997 §19 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Mag. A in G, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. April 2000, Zl. 11-39-1069/00-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, "abgesehen vom entsprechenden Sehvermögen" gehe aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des von der Erstbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, das sich auf die Ergebnisse der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung stütze, hervor, dass bei der Beschwerdeführerin die ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Tests sei Computerwissen nicht erforderlich. Die Nervosität der Beschwerdeführerin bei der mit ihr durchgeführten Beobachtungsfahrt stelle eine normale Begleiterscheinung dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenfachärztlichen und internen Befunde seien nicht geeignet, das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme zu erschüttern, weil sie andere Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung beträfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 19 Abs. 1 FSG-GV darf eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 FSG-GV ist die Überprüfung der einzelnen Merkmale nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung geltend gemacht, dass sie bei der verkehrspsychologischen Untersuchung gleich bemerkt habe, dass sie mit den Testgeräten nicht umgehen könne, weil sie Computer u.dgl. nie verwendet habe.

Damit hat die Beschwerdeführerin keine Gründe dargetan, die die Verwertung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der FSG-GV unzulässig gemacht hätten. Verkehrspsychologische Tests sind darauf ausgelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten ("Computern") zu berücksichtigen und auszugleichen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0056, vom 28. Februar 1995, Zl. 95/11/0042, und vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0245).

Soweit die Beschwerdeführerin betont, dass sie über ausreichendes Sehvermögen verfüge und auch entsprechende internistische Befunde vorgelegt habe, geht ihr Vorbringen ins Leere, weil der angefochtene Bescheid ihre mangelnde gesundheitliche Eignung allein aus dem Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht aber aus Erkrankungen (§ 5 Abs. 1 FSG-GV) oder Mängeln des Sehvermögens (§ 8 FSG-GV) ableitet.

Mit ihrem im Rahmen der Verfahrensrüge erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde hätte aufgrund ihres in der Berufung gestellten Antrages eine "Untersuchung durch einen unabhängigen Verkehrspsychologen" durchführen müssen, ist die Beschwerdeführerin zunächst auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, dass kein Grund für die Nichtberücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme (vom 15. Februar 2000), in der die bei der Untersuchung vom 8. Februar 2000 erhobenen Leistungsdefizite im Einzelnen beschrieben werden, und damit für die Notwendigkeit der Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme erkennbar ist. Verkehrspsychologische Stellungnahmen dürfen zudem zufolge § 19 Abs. 1 FSG-GV nicht von jedem "unabhängigen" Verkehrspsychologen, sondern nur durch vom zuständigen Bundesminister ermächtigte verkehrspsychologische Untersuchungsstellen abgegeben werden. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 8. Februar 2000 durch eine von einer anderen Untersuchungsstelle eingeholte Stellungnahme in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern.

Die im Rahmen der Verfahrensrüge erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei das Parteiengehör verletzt worden, ist mangels konkreten Vorbringens nicht nachvollziehbar. Der Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten bietet keine Grundlage für diesen Vorwurf.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110138.X00

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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