TE OGH 2010/4/15 6Ob245/09m

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2009, GZ 39 R 167/09m-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang.

Wenn die Revision ins Treffen führt, die Beklagte habe einen absehbaren konkreten Bedarf am aufgekündigten Büroraum nachgewiesen, setzt sie sich über die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen hinweg, wonach sie sogar nach der rechtskräftigen Aufkündigung ihres bisherigen Büros keine zielführenden Anstalten unternommen hat, in das vom Subuntermieter bereits geräumte Objekt einzuziehen.

Aus dem Verlust des bisher verwendeten Büros lässt sich zwar grundsätzlich auf den Bedarf nach einem Ersatz schließen, daraus allein folgt aber - hier umso mehr, als die Beklagte im Immobiliengewerbe tätig ist - keineswegs zwingend, dass dieser Ersatz gerade in den aufgekündigten Räumlichkeiten bestehen muss oder die Beklagte je ernstlich die Absicht hatte, ihren Bedarf damit zu decken. Der ihr dafür obliegende (Würth in Rummel, ABGB2 § 30 MRG Rz 26) Beweis ist der Beklagten nach den Feststellungen nicht gelungen.

Die Ausführungen über eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit stellen sich als unzulässiger Versuch heraus, die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. In der vollinhaltlichen Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (RIS-Justiz RS0043347 [T12]).

Textnummer

E93873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00245.09M.0415.000

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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