TE OGH 2010/4/15 1Nc6/10p

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Cg 142/09y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich ua, wegen 15.587,39 EUR sA und Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), infolge Vorlage der Akten durch das Oberlandesgericht Graz zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Jänner 2010, GZ 20 Cg 142/09y-3, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Für die Klägerin ist seit 17. Oktober 2003 der Drittantragsgegner als einstweiliger Sachwalter für dringende Angelegenheiten und für das Verfahren bestellt. Die von ihr beim Landesgericht Klagenfurt persönlich eingebrachte (Amtshaftungs-)Klage samt Verfahrenshilfeantrag, in der das Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts Klagenfurt in einem Zivilrechtsstreit releviert wird, wobei in diesem Prozess das Oberlandesgericht Graz als Rekurs- bzw Berufungsgericht tätig wurde, wurde dem einstweiligen Sachwalter und dem Pflegschaftsgericht vergeblich zur Genehmigung weitergeleitet und in der Folge die Klage samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Nachdem die Antragstellerin dagegen Rekurs erhoben hatte, legte das Oberlandesgericht Graz den Akt zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung ist es, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nc 42/07b; 1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nc 42/07b uva). Hat entgegen diesen Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel, AHG3 Rz 255 mit Verweis auf 1 Nd 1/84; 1 Nc 42/07b).

Da der Ersatzanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz gestützt wird, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen und nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch ein allfälliges Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren (1 Nd 14/02).

Textnummer

E93694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00006.10P.0415.000

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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