TE OGH 2010/4/20 4Ob46/10h

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S***** S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin G***** S*****, Rumänien, wegen Anerkennung eines rumänischen Scheidungsurteils, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. Jänner 2010, GZ 3 R 10/10h-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16. Dezember 2009, GZ 8 FAM 27/09w-10, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag, die Entscheidung des rumänischen Gerichts vom 5. März 2008 über die Scheidung der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin anzuerkennen, mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die erforderliche Bestätigung der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung (Bescheinigung nach Art 39 der Verordnung [EG] Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 = Brüssel IIa-VO) ungeachtet gesetzter Vorlagefrist nicht beigebracht. Die Vorlage geeigneter Unterlagen sei in den vom Antragsprinzip beherrschten Verfahren ausschließlich Sache des Antragstellers und notwendige Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung. Da dem Rekurs eindeutig zu entnehmen sei, dass der Antragsteller die Vorlage des erforderlichen Nachweises der eingetretenen Rechtskraft nicht beabsichtige, sondern die Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung vom Erstgericht beim zuständigen rumänischen Gericht überprüft wissen wolle, erübrige sich eine (neuerliche) Fristsetzung zur Vorlage einer Rechtskraftbestätigung.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, weil die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage unmissverständlich gesetzlich geregelt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Dies ist im Hinblick auf die vom Antragsteller als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Frage nach der Vorlagepflicht der Bescheinigung nach Art 39 der Brüssel IIa-VO (VO EG Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr 1347/2000) der Fall. Art 39 Brüssel IIa-VO spricht von einer auf Antrag einer berechtigten Partei auszustellenden Bescheinigung. Art 38 Abs 1 Brüssel IIa-VO sieht eine Fristsetzung für den Fall unvollständiger Antragsunterlagen vor. Art 37 Abs 1 Brüssel IIa-VO zählt auf, welche Unterlagen (unter anderem die Bescheinigung nach Art 39) die antragstellende Partei vorzulegen hat. Aus all dem ist eindeutig erkennbar, dass es Sache der die Anerkennung anstrebenden Partei ist, nicht nur eine Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung sondern auch die Bescheinigung über deren Unabänderlichkeit (nach Art 39 Brüssel IIa-VO) vorzulegen. Für die von der Antragstellerin angestrebte amtswegige Beschaffung einer derartigen Bescheinigung (etwa im Rechtshilfeweg) fehlt jede gesetzliche Grundlage. Dies gilt auch für die vom Antragsteller in Bezug auf seinen Eventualantrag angestrebte neuerliche Fristsetzung unter Beigebung eines Dolmetsch für die Amtssprache des Gerichts, dessen Urteil anerkannt werden soll. Eine neuerliche Antragstellung nach Beibringung aller erforderlichen Unterlagen steht ohnehin offen.

Der Antragsteller vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Textnummer

E93939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00046.10H.0420.000

Im RIS seit

19.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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