TE OGH 2010/4/20 4Ob55/10g

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Apothekerkammer, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** M***** eK, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2010, GZ 4 R 210/09w-36, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Mai 2009, GZ 18 Cg 2/07v-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen ein bestimmtes von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenes Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 28. August 2008, GZ 4 Ob 139/08g-22, dargelegten Rechtsansicht ab.

Die Klägerin macht in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel als erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO geltend, die dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs zugrunde liegende und vom Berufungsgericht übernommene Rechtsansicht sei unrichtig. Sie widerspreche gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Oberste Gerichtshof sei an seine Rechtsansicht nur gebunden, wenn es zwischenzeitig zu keiner Änderung der Rechtslage oder einer relevanten Änderung des Sachverhalts gekommen sei. Die hier einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz und Ärztegesetz) seien zwischenzeitig novelliert worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist an seine in der selben Sache in einem früheren Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (stRsp, RIS-Justiz RS0007010). Diese Bindung entfällt nur dann, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts oder der Rechtslage - auch im Falle einer zwischenzeitigen Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durch die Entscheidung eines verstärkten Senats oder eine bindende Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs - eingetreten ist (RIS-Justiz RS0043723). Eine Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Aufhebungsbeschluss in diesem Verfahren behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Eine Änderung der Rechtslage insoweit, als in diesem Fall konkret anzuwendende Bestimmungen in einer Weise geändert worden wären, dass eine vom Aufhebungsbeschluss abweichende rechtliche Beurteilung erfolgen müsste, ist den Revisionsausführungen gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin vermag daher die Ausnahme von der grundsätzlichen Bindung an den früheren Aufhebungsbeschluss nicht darzulegen.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall nicht eine bestimmte Auslegung bezughabender Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Ärztegesetzes Grundlage des Aufhebungsbeschlusses war, sondern lediglich die Vertretbarkeit einer bestimmten Rechtsauffassung beurteilt wurde. Gibt es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Normen, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft (4 Ob 161/08t). Überdies stützte das Berufungsgericht die Abweisung des klägerischen Unterlassungsbegehrens auch darauf, dass die Voraussetzungen dafür, den Beklagten als Gehilfen beim Lauterkeitsverstoß zu beurteilen, nicht vorlägen. Damit befasste sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz,

Textnummer

E93938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00055.10G.0420.000

Im RIS seit

19.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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