TE OGH 2010/4/21 7Ob212/09s

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Schlick & Mag. Steinhofer Kommandit-Partnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2009, GZ 2 R 104/09w-12, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Mai 2009, GZ 18 Cg 243/08t-8, teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung von 10.000 EUR sA (Herend-Porzellan) wiederhergestellt wird, sodass das Urteil unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung insgesamt als Endurteil lautet:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 20.000 EUR samt 9,5 % Zinsen seit 9. 11. 2007 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.902,68 EUR (darin enthalten 483,78 EUR an USt) bestimmten Kosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 1.651,56 EUR (darin enthalten 274,90 EUR an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.976,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR an USt und 1.234 EUR an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung für seine in einem Mehrparteienwohnhaus gelegene Wohnung abgeschlossen, die auch das Risiko Einbruchsdiebstahl umfasst. Ihm ist ein mit Lattenverschlägen abgetrenntes, mit einem Vorhängeschloss an der Lattentür versperrtes Kellerabteil zugewiesen. Dieses liegt zusammen mit einem weiteren Kellerabteil in einem mit einer versperrbaren Brandschutztür abgeschlossenen Raum. Es steht nicht fest, dass nur die Nutzer dieser beiden Kellerabteile einen Schlüssel zur Brandschutztür hatten. In seinem Kellerabteil hatte der Kläger im Oktober 2007 unter anderem zwei Schachteln mit einem Herend-Speiseservice im Neuanschaffungswert von 31.831 EUR aufbewahrt. In dieses Kellerabteil wurde zwischen 1. und 17. 10. 2007 eingebrochen und unter anderem das Herend-Geschirr gestohlen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ABH 1995 lauten:

„Artikel 1: Welche Sachen und Kosten sind versichert?

1. Sachen:

1.1. Der gesamte Wohnungsinhalt.

Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.

...

Artikel 3: Wo gilt die Versicherung

1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.

2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:

2.1. Auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum:

Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen u.ä. und sonstiger Boden- und Kellerkram.“

Der Kläger begehrt „vorerst“ den Ersatz von jeweils 10.000 EUR für das Porzellan und für eine ebenfalls gestohlene Kunstzahnsammlung. Die gestohlenen Serviceteile würden in ihren Ausgestaltungen nicht mehr produziert werden. Nach den Versicherungsbedingungen sei der gesamte Wohnungsinhalt und auch abgestellte Sachen auf dem Dachboden und im Keller versichert. Die Aufzählung in Artikel 3.2.1. ABH 1995 sei nicht taxativ und enthalte auch unter Versicherungsschutz stehende wertvolle Gegenstände (Golfausrüstungen, Mountainbikes). Die gestohlenen Sachen seien im persönlichen Gebrauch des Klägers gestanden, immer wieder verwendet worden und im Keller mindestens so gut wie in der Wohnung gesichert gewesen. Sie seien auch nur vorübergehend dort aufbewahrt gewesen, weil der Kläger gerade seine Wohnung sanieren habe lassen.

Die Beklagte wandte ein, dass auch einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar sein müsse, dass das Herend-Geschirr jedenfalls nicht zu den in Artikel 3.2.1. ABH taxativ aufgezählten, (auch) im Keller versicherten Sachen gehöre. Sachen des Wohnungsinhalts seien üblicherweise sicherheitstechnisch wesentlich besser geschützt als im Keller oder am Dachboden gelagerte Sachen. Andernfalls wäre der Kläger im Hinblick auf die geringe Versicherungssumme verpflichtet gewesen, der Beklagten anzuzeigen, dass er Sachen so großen Werts im Keller aufbewahre. Überdies habe der Kläger den Einbruchsdiebstahl grob schuldhaft verursacht, weil der Keller nur unzureichend gesichert gewesen sei. Jedenfalls sei nur der Zeitwert zu ersetzen.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab, weil die gestohlenen Sachen nicht unter die im Artikel 3.2.1. ABH 1995 aufgezählten Sachen subsumiert werden könnten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil als Teilurteil hinsichtlich der Abweisung von 10.000 EUR sA für die Kunstzahnsammlung und hob es im Übrigen, also hinsichtlich der weiters geltend gemachten 10.000 EUR sA für das Herend-Porzellan einschließlich der Kostenentscheidung auf.

Die aufhebende Entscheidung begründete es damit, dass das Herend-Porzellan nicht unter den Begriff „sonstiger Boden- und Kellerkram“ falle. Es sei auch für die - wenn auch seltene - Verwendung im Haushalt bestimmt. Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch habe sich das Wort „Wirtschaft“ als Bezeichnung für die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen zur Deckung des menschlichen Bedarfs an Gütern und persönlichen Leistungen entwickelt. Solcherart betrachtet müsse im Zusammenhang mit einem Hausrat unter „Wirtschaftsvorräte“ auch Geschirr verstanden werden, seien doch ausdrücklich in den Bedingungen daneben noch Lebensmittel und Wäsche genannt. Damit sollten offenbar jene Sachen, die gerade in der Wohnung (zu dieser Jahreszeit) nicht gebraucht würden, gemeint sein. Ausgenommen den „sonstigen Keller- und Bodenkram“ fehle bei den sonstigen nach Artikel 3.2.1. ABH 1995 ausdrücklich versicherten Sachen (Möbel, Sportutensilien, Schlauchboote, allenfalls Fahrräder oder Krankenfahrstühle mit entsprechenden Ausstattungen) jeder Hinweis darauf, dass nur geringwertigere Sachen im Keller versichert sein sollten. Anderenfalls wäre es Sache der Beklagten gewesen, gesondert zum Ausdruck zu bringen, dass nur geringwertige Sachen versichert seien. Da dies nicht erfolgt sei, zähle auch das im Keller gelagerte Herend-Porzellan wie sonstiges Geschirr, für das in der Wohnung - aus welchen Gründen immer - gerade kein Platz sei, als Teil der „Wirtschaftsvorräte“ und damit zu den versicherten Sachen nach Artikel 3.2.1. ABH 1995. Im Ausmaß der Abweisung von 10.000 EUR sei daher das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Klärung der Einwendungen der Beklagten betreffend culpa in contrahendo und Obliegenheitsverletzungen sowie des Werts und der Höhe des Ersatzbetrags aufzutragen.

Die ordentliche Revision „bzw den ordentlichen Revisionsrekurs“ erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Auslegung der Bestimmungen des Artikel 3.2.1. der ABH 1995, die nahezu unverändert auch in den folgenden diesbezüglichen Bedingungen aufscheine, „weitgehend“ höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Die Beklagte erhob gegen den Aufhebungsbeschluss „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Zurückverweisung an die zweite Instanz.

Der Kläger beantragt in seiner (richtig:) Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901), und zwar aus ihrem Zusammenhang heraus (RIS-Justiz RS0008901 [T10]). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende (also vom Wortlaut her miteinander nicht in Einklang stehende) Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (RIS-Justiz RS0008901 [T32]; RS0121990), wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, regelmäßig also des Versicherers, gehen (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0112256; RS0050063 [T17]; RS0008901 [T18]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS-Justiz RS0107031 [T1]).

2.1. Für den hier zu beurteilenden Artikel 3 ABH 1995 bedeutet dies Folgendes: Nach dem Wortlaut wird im zweiten Absatz eine Deckungserweiterung gegenüber dem ersten Absatz in räumlicher Hinsicht (über die bewohnten Räume = Wohnräume hinaus) auf (unter anderem) den Keller vorgenommen, dies bei gleichzeitiger Einschränkung der versicherten Gegenstände auf die dort genannten.

Schon danach ist die Rechtsansicht des Klägers widerlegt, Sachen, die grundsätzlich im Wohnbereich gelagert werden (können), würden auch dann dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie im Keller (nur kurzfristig) abgestellt seien. Wäre dies der Regelungszweck gewesen, hätte es genügt, in Artikel 3.1. ABH 1995 nicht nur die bewohnten Räume des Gebäudes anzuführen, sondern auch den Dachboden, den Keller und den Ersatzraum. Gerade die Aufzählung nur weniger Sachen und Sachgruppen, die auch außerhalb der Wohnräume versichert sind, zeigt daher klar, dass nicht alle Sachen des Wohnungsinhalts versichert sind, wenn sie sich im Keller befinden.

2.2. Zu den vom Aufbau her vergleichbaren ABH 1976 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Haushaltsversicherung grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn bietet, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (RIS-Justiz RS0081042).

Das gilt auch für die in Artikel 3.2.1. ABH 1995 aufgelisteten Sachen, die in geradezu typischer Weise aus unterschiedlichsten Gründen (zum Beispiel um in den Wohnräumen Platz zu schaffen; wegen der Verwendung der Sachen außerhalb der Wohnräume, wegen deren seltener oder saisonaler Verwendung, aber auch wegen deren Minderwertigkeit [geringe Mengen an Fliesen und Tapetenrollen sowie Boden- und Kellerkram]) in Kellerräumen aufbewahrt werden. Diese Sachen haben zwar nicht immer nur vernachlässigbare oder ganz geringfügige Werte, wie zum Beispiel Fahrräder (vgl 7 Ob 292/01v) und Kfz-Zubehör (vgl 7 Ob 262/07s). Keinesfalls können den aufgelisteten Sachen aber gar nicht mehr wiederbeschaffbare Kostbarkeiten, Raritäten oder Antiquitäten mit außergewöhnlich hoher Wertigkeit gleichgestellt werden. Das gestohlene Herend-Porzellan des Klägers mit einem festgestellten Wiederbeschaffungswert von über 30.000 EUR ist daher nicht unter die Auflistung des Artikel 3.2.1. ABH 1995 zu subsumieren. Eine solche Einschätzung ist durchaus vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu erwarten. Die Lagerung von kostbarem Porzellan in gegenüber Wohnräumen regelmäßig - und auch hier - geringer gesicherten, weniger beobachteten und deshalb für das Risiko von Einbruchsdiebstählen anfälligeren Kellerräumen oder -abteilen entspricht auch keinesfalls der Verkehrsauffassung und der allgemein praktizierten Übung.

2.3. Der aus dem Regelungszusammenhang einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck des Artikel 3.2.1 ABH 1995 ist es, dem Versicherungsnehmer durch die (grundsätzlich auf die jeweilige Wohnung als Versicherungsort beschränkte) Haushaltversicherung Deckung auch für die typischerweise in Kellern gelagerten Sachen, nicht aber für dort befindliche Sachen von außergewöhnlich hohem Wert zu gewähren; für die Anwendung der Unklarheitenregel nach § 915 ABGB bleibt bei dieser gebotenen Auslegung kein Raum.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das (abgesehen vom Boden- und Kellerkram) einen ausdrücklichen Hinweis der ABH darauf vermisst, dass nur geringwertige Sachen im Keller versichert sein sollen, übersieht den objektiv erkennbaren Regelungszweck des Artikel 3.2.1. ABH 1995. Der Umkehrschluss, dass mangels eines solchen Hinweises der Wert der im Keller eingelagerten Sachen bei der Beurteilung der Deckungspflicht der Beklagten gar keine Rolle spiele, ist unzulässig. Er lässt außer Acht, welche Sachen üblicherweise im Keller aufbewahrt werden.

2.4. Eine Einordnung des aus dem Kellerabteil gestohlenen Herend-Porzellans als versicherte Sache scheitert somit zusammengefasst daran, dass es nicht zu den üblicherweise im Keller aufbewahrten Sachen zählt. Die Deckungspflicht der Beklagten ist daher mangels eines dafür vereinbarten Versicherungsschutzes zu verneinen. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen, ob die Aufzählung des Artikel 3.2.1. ABH 1995 taxativ ist und ob das Herend-Porzellan als „Wirtschaftsvorrat“ zu qualifizieren ist, erübrigt sich.

3. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen kann, war die erstgerichtliche Abweisung hinsichtlich des zweiten Begehrens über 10.000 EUR wiederherzustellen, sodass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen gänzlichen Klagsabweisung zu bleiben hat.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 Abs 1 und 41 ZPO.

Schlagworte

9 Vertragsversicherungsrecht,

Textnummer

E93625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00212.09S.0421.000

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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