Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. November 2009, GZ 36 Hv 43/09t-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 25. August 2003 bis 14. Jänner 2008 in E***** Verantwortliche dreier Versicherungsgesellschaften in 56 im Urteil näher bezeichneten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien unter Verwendung falscher Urkunden, wobei die einzelnen Provisionszahlungen mehrfach 3.000 Euro überstiegen (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB), eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Abschlussprovisionszahlungen in einer Gesamthöhe von 1.082.089,33 Euro verleitet oder zu verleiten versucht, indem er auf willkürlich ausgewählte Personen lautende Versicherungsanträge ohne realen Geschäftshintergrund unter Fälschung der Unterschriften der Antragsteller einreichte, wobei der Gesamtschaden zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften 363.026,33 Euro betrug.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungsvorsatz, vernachlässigt dabei jedoch die Konstatierungen US 7, wonach der Angeklagte auf die Idee verfiel, „fingierte Versicherungsverträge einzubringen“, womit in Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 1) die subjektive Tatseite auch in dieser Hinsicht noch hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck gebracht wurde.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Verwendung falscher Urkunden (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) reklamiert, übersieht sie die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte die Unterschriften verschiedener anderer Personen auf den fingierten Versicherungsverträgen selbst gemacht und jene mit den - somit falschen - Urkunden (ohne Kenntnis und Zustimmung der Betroffenen) bei den Versicherungsunternehmen eingereicht hat (US 7), wodurch impliziert auch der entsprechende Vorsatz zum Ausdruck gebracht wird.
Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hat das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - zureichend festgestellt (US 9 iVm 1).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) argumentiert mit der der Sache nach vorliegenden - weil im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes ausschließlich relevanten - Behauptung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712), aktenfremd (s US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E93864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00032.10K.0421.000Im RIS seit
13.06.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010