Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 18 HR 52/10b des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 4. März 2010, AZ 10 Bs 67/10i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
G r ü n d e :
Gegen Christian R***** ist bei der Staatsanwaltschaft Linz zu AZ 9 St 30/10w ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts (richtig:) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB anhängig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. März 2010, AZ 10 Bs 67/10i (ON 26 im Ermittlungsakt), gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Februar 2010, GZ 18 HR 52/10b-17, verhängte Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO an.
Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, Christian R***** habe am 10. Februar 2010 in Linz durch die gegenüber der Gerichtsbediensteten Wilma P***** (sinngemäß) getätigte Äußerung, er werde alle umbringen, die mit seinem Fall zu tun gehabt hätten, zumindest die damit gemeinten (abwesenden) Richter Dr. B***** und Mag. S***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und subsumierte dieses Verhalten einem (richtig zufolge gleichartiger Idealkonkurrenz: mehreren) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde, die jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) unzulässig ist. Sie bekämpft nämlich mit der Behauptung, bei der inkriminierten Äußerung habe es sich bloß um eine verbale Übertreibung gehandelt, der Beschuldigte weise „keinerlei ernstzunehmendes Aggressionspotential“ auf und neige „niemals“ dazu, „tatsächlich Gewalttaten auszuüben“ der Sache nach die Annahme dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes, zieht weiters die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Zweifel und wendet schließlich Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel ein, ohne dass all dies in der (mündlich zu Protokoll gegebenen) Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0114487).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Schlagworte
Grundrechtsbeschwerden,StrafrechtTextnummer
E93744European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00039.10Z.0421.000Im RIS seit
31.05.2010Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010