TE OGH 2010/4/22 8ObA64/09h

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid W*****, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Dr. Peter Kaltschmid, Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.710,63 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2009, GZ 13 Ra 44/09g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage des Verbrauchs von verjährtem Urlaub, zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Streitteile vereinbarten am 27. 2. 2001, dass der zum 31. 12. 2000 bestehende Urlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 91,5 Tagen nicht verfällt. Die Auslegung dieser Vereinbarung ist ebenso eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0112106 uva), wie die Frage, ob die Verjährung eines Urlaubsanspruchs oder eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0044464). Das Berufungsgericht legte diese Vereinbarung in vertretbarer Weise dahin aus, dass sie sich nur auf den zum 31. 12. 2000 bestehenden Urlaubsanspruch, nicht aber auf nach diesem Zeitpunkt erst entstehende Ansprüche auf Urlaub bezog. Das von der Vereinbarung erfasste Urlaubsguthaben habe daher nicht unbegrenzt in die Zukunft „mitgetragen“ werden können. Die Revisionswerberin, die geltend macht, sie habe immer den bereits verjährten Urlaub verbraucht, übersieht, dass ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub auf einen nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus dem vergangenen Urlaubsjahr anzurechnen ist (RIS-Justiz RS0077513). Eine gegenteilige Vereinbarung der Parteien (Cerny, Urlaubsrecht 151) ist nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E93998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00064.09H.0422.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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