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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 2000, Zl. MA 62-III/45/00, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. August 2000 wies der Landeshauptmann von Wien den am 29. Mai 2000 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und § 36 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992) ab. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht: Es bestehe eine schriftliche Vereinbarung, die er mit seiner Lebensgefährtin am 21. August 1999 abgeschlossen hätte. In dieser sei eine Aufteilung der Kosten für Miete, Strom, Telefongebühr "und für die Haushaltsvereinbarung vereinbart" worden. Außerdem hätte der Beschwerdeführer Kopien von Zahlscheinen vorgelegt, aus denen die vereinbarte Erstattung der Kosten durch Überweisung auf ein Konto seiner Lebensgefährtin eindeutig und unzweifelhaft hervorgehe. Dass er zusammen mit einer Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebe, einen gemeinsamen Haushalt führe, schließe das Vorliegen einer eigenen selbstständigen Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes nicht aus. Es könne der Umstand, dass seine Lebensgefährtin und nicht er Nutzungsberechtigter aus dem genossenschaftlichen Nutzungsvertrag sei, nicht zur Versagung der Wohnkostenbeihilfe führen. Die Behörde übersehe, dass zwischen seiner Lebensgefährtin und ihm selbstverständlich ein Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung der gegenständlichen Wohnung bestehe. Er sei mit dieser übereingekommen, dass ihm ein Benützungsrecht an der gesamten Wohnung zustehe. Da ihm ein Rechtsanspruch auf Benützung der Wohnung auf Grund der mündlichen Vereinbarung zustehe, gehe auch die Begründung der Behörde, dass er einen solchen Rechtsanspruch nicht verlieren könne, ins Leere.
Der Landeshauptmann von Wien führte weiters aus, im gegenständlichen Fall sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung, da sie den Nutzungsvertrag mit der G. Genossenschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei lediglich Mitbewohner. Er habe demnach keine sich aus dem Nutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Es handle sich daher nicht um seine eigene Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992. Daran könne auch seine mit seiner Lebensgefährtin getroffene Vereinbarung nichts ändern. Unter einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 1 HGG 1992 könnten nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Stehe dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liege keine eigene Wohnung vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen handle. Dies gelte auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Berechtigten (z.B. Eigentümer oder Mieter) zu bezahlenden Kosten Beiträge leiste oder sie zur Gänze ersetze (verwiesen wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0101).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. Nr. 788/1996 lautet (auszugsweise):
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1.
einen ordentlichen Zivildienst oder
2.
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Hiebei treten an die Stelle
1. des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und
2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
3. des Bundesministers für Landesverteidigung im § 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50 Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in § 30 Abs. 1 und 2 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/1998, lauten (auszugsweise):
"§ 26. (1) Ein Anspruch auf ... Wohnkostenbeihilfe besteht für Wehrpflichtige, die
1.
den Grundwehrdienst oder
2.
im Anschluss an diesen einen Aufschubpräsenzdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes. ...
...
§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung oder der Einberufung gewohnt hat.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbstständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbstständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung bewohnt hat, deren Nutzungsberechtigte die Lebensgefährtin ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, unter einer "eigenen" Wohnung nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene" Wohnung des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Berechtigten (z.B. Eigentümer oder Mieter) zu bezahlenden Kostenbeiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0101). Infolge des Verweises in § 34 Abs. 1 ZDG gilt diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für Zivildienstpflichtige.
Auf Grund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, bei der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung handle es sich nicht um eine eigene Wohnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 HGG 1992. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nur diejenige schriftliche Vereinbarung vom 21. August 1999 abgeschlossen hat, die er als Beilage seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (hg. Zl. VH 2000/11/0045) beigeschlossen hat, in der als Gegenstand der Vereinbarung die Aufteilung der für die Benützung der Wohnung (Nutzungsberechtigte ist danach die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) anfallenden Kosten zwischen den Vertragsparteien genannt wird, oder ob er darüber hinaus, wie in der Beschwerde vorgebracht, mündlich am selben Tag auch eine Vereinbarung abgeschlossen hat, derzufolge ihm seine Lebensgefährtin die Mitbewohnung ihrer Wohnung gestattet hat. In beiden Fällen läge eine Vereinbarung, die dem Beschwerdeführer eine "eigene" Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992 vermittelt, nicht vor, weil der Beschwerdeführer - auch im Fall der über die schriftliche Vereinbarung hinausgehenden mündlichen Vereinbarung - allenfalls über ein Recht zur Mitbenützung verfügte. Der Fall des Beschwerdeführers ist entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht demjenigen Fall gleich gelagert, in dem eine eigene Wohnung (im Sinne der dargestellten Rechtslage) des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen auch von einer Person bewohnt wird, mit der jener in Lebensgemeinschaft lebt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0068).
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die dargestellte Auslegung des Gesetzes zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führte, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Finanzierung ihrer Wohnung ohne die Kostenzuschüsse des Beschwerdeführers nicht leisten könnte, hat für die Beurteilung der Frage, ob sich die in Rede stehende Wohnung der Lebensgefährtin als eigene Wohnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992 darstellt, außer Betracht zu bleiben.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110002.X00Im RIS seit
15.03.2001