TE OGH 2010/4/28 3Ob33/10i

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Erika W*****, 2. Josef F*****, 3. Hildegard F*****, beide *****, 4. Franz H*****, 5. Maria Sabine H*****, 6. Georg S*****, 7. Maria S*****, beide *****, 8. Dr. Anton M*****, 9. Dr. Peter P*****, 10. Gerlinde P*****, beide *****, 11. Gabriele S*****, 12. Mag. Wolfgang E*****, 13. Mag. Ingeborg K*****, 14. Dragan M*****, 15. Ljiljana M*****, beide *****, 16. Adelheid A*****, 17. Jakob A*****, 18. Dr. Erwin A*****, 19. Simon A*****, alle *****, 20. Ingeborg G*****, 21. Walter S*****, 22. Susanne K*****, 23. Franz R*****, 24. Mag. Irmgard H*****, und Mag. Pharm. Helgard F*****, alle vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ali S*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Oktober 2009, GZ 21 R 363/09v-8, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Zistersdorf vom 13. Juli 2009, GZ 5 E 1399/09x-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil eines Wiener Bezirksgerichts wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, einem Bauansuchen an den Magistrat der Stadt Wien und einem näher bezeichneten Bauplan zuzustimmen „und dies gegenüber der Baupolizei auch durch Unterfertigung des Bauplans zu dokumentieren“. Diese Erklärung gelte mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, die Unterschrift sei binnen 14 Tagen zu leisten.

Das Erstgericht bewilligte den betreibenden Parteien gegen den Beklagten die Exekution nach § 354 EO und trug dem Verpflichteten auf, binnen vier Wochen diese Unterschrift zu leisten, sonst werde auf Antrag eine Geldstrafe von 2.000 EUR verhängt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, sowie letztlich, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Titel, die jemand zur Unterfertigung einer Willenserklärung verpflichten, fielen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 367 EO. Demnach gelte die Unterschrift des Verpflichteten als mit Rechtskraft des Urteils erteilt und könne von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen spezieller Formfunktionen abgesehen nicht nach § 354 EO erzwungen werden. Daran könne die Formulierung des Urteils nichts ändern. Ein Fall der Verfügung über ein bücherliches Recht liege nicht vor.

Der Revisionsrekurs sei doch zulässig, weil nach dem Rekursvorbringen der Magistrat der Stadt Wien auf Bauplänen zur Dokumentation für die Zukunft in den Bauakten auf Grundlage der BauO und von VwGH-Entscheidungen die Unterschrift verlange und die Frage noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0042392 [T5]) ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

Das Rechtsmittel der betreibenden Parteien entbehrt in Wahrheit der nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 Abs 1 ZPO erforderliche Darlegung jener Gründe, aus denen das Rechtsmittel doch wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig sei.

Dass die angefochtene Entscheidung zweiter Instanz nicht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung stünde, versuchen die betreibenden Parteien erst gar nicht aufzuzeigen. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 47/81 (= EvBl 1982/60 = MietSlg 33/29) zu einer Norm der stmk BauO, die ebenfalls die Unterschrift der Grundeigentümer auf den Bauplänen verlangte, § 367 EO als anwendbar angesehen (ebenso für Miteigentümer zu § 63 Wr BauO 7 Ob 257/75 = MietSlg 27.078). Dass es auf die Formulierung des Urteilsspruchs nicht entscheidend ankommt (5 Ob 204/08y; RIS-Justiz RS0004437 [T1]) und § 367 EO auch für die Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden (RIS-Justiz RS0004552 [T1, T6 und T8]; ebenso Klicka in Angst, EO² § 367 Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 367 Rz 13). Angeblich gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vermögen weder die Rechtsmittelwerber noch das Gericht zweiter Instanz zu zitieren (zumal es etwa nach der zur stmk BauO ergangenen, der erstzitierten OGH-E folgenden E AZ 81/06/0190 = JBl 1983, 166 wie auch nach der zu § 63 Abs 1 lit c Wr BauO ergangenen E 84/05/0145 = MietSlg 39.878 einer tatsächlichen „Unterfertigung“ der Baupläne im Fall einer entsprechenden Gerichtsentscheidung gerade nicht bedarf). Eine allfällige gegenteilige Praxis des Wiener Magistrats kann nicht allein aufgrund der entsprechenden Behauptung als bei Gericht - das im Revisionsrekurs genannte ist auch gar nicht Exekutionsgericht - notorisch angesehen werden, weshalb nicht zu erörtern ist, ob das allein eine Exekutionsbewilligung rechtfertigen könnte (zur hier nicht versuchten Dartuung eines besonderen Interesses an der Exekution nach § 354 EO s Höllwerth aaO).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E93990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00033.10I.0428.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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