Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Charlotte Poeffel, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 39 R 335/09t-39, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 10. August 2009, GZ 8 C 118/08p-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen erkannten die Aufkündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Mietvertrags aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 4, 6 und 7 MRG für wirksam und verpflichteten den Beklagten zur Räumung der Wohnung im Haus der Klägerin.
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Missachtung eines Beweisverwertungsverbots (Aufzeichnungen einer Videoüberwachung) keinen Nichtigkeitsgrund bilde, in Anbetracht der Entwicklung des Datenschutzes in den letzten Jahren einer (neuerlichen) Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Der Beklagte machte die Verletzung des seiner Ansicht nach bestehenden Beweisverwertungsverbots bereits in der Berufung als Nichtigkeit geltend. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405). Dies gilt auch, wenn die berufungsgerichtliche Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS-Justiz RS0042917).
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E94032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00054.10B.0428.000Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012