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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des R in Alland, geboren am 3. August 1970, vertreten durch Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Jänner 1999, Zl. Fr 1415/98, betreffend Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsbürger, war am 20. September 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 22. November 1994 wurde er gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies dieser mit Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/18/0627, als unbegründet ab.
Über den im Zuge des Ausweisungsverfahrens gestellten, auf das Heimatland des Beschwerdeführers bezogenen Antrag nach § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, entschied die belangte Behörde mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Dezember 1997; sie stellte fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht sei. Auch eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/21/0154).
Mit Schriftsatz vom 13. März 1998 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die "jugoslawische Föderation"; die Situation habe sich gegenüber jener, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 11. Dezember 1997 bestanden habe, grundlegend geändert, weshalb die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag nach § 75 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, vorlägen.
Mit Bescheid vom 15. April 1998 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Jänner 1999 keine Folge.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Bescheid vom 31. Mai 1999 gewährte der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Einsicht in die Verwaltungsakten hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer bereits beginnend mit 3. Juli 1998 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Bereits damit wurde der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers legalisiert, sodass die gegen ihn verfügte Ausweisung und in weiterer Folge auch der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1997 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien wirkungslos geworden sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2000, Zl. 98/21/0224, und zuletzt vom 8. November 2000, Zl. 97/21/0452, mwN.).
Gemäß § 75 Abs. 5 FrG ist der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß § 75 Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat; bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Ist gemäß den eingangs dargestellten Überlegungen neben der Ausweisung des Beschwerdeführers auch der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach § 54 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, wirkungslos geworden, so fehlte es von da an an einem rechtswirksamen Bescheid, der im Sinn des § 75 Abs. 5 FrG abgeändert hätte werden können. Das Vorliegen eines abänderungsfähigen Bescheides ist - vergleichbar dem Umstand, dass eine Berufung einen bekämpfbaren Bescheid voraussetzt - als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 75 Abs. 5 FrG zu verstehen. Mithin ist es ab Eintritt der Legalisierung des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 (das heißt ab 3. Juli 1998) zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, sodass der gegenständliche Antrag von der zu diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. April 1998 erhobene Berufung zuständigen belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG jedenfalls zurückzuweisen war, unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsänderung in seinem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Dass die belangte Behörde, die das Vorliegen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung verneinte, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Abänderungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache - und nicht wegen Wegfalls einer Zulässigkeitsvoraussetzung - zurückgewiesen hat, vermag den Beschwerdeführer nicht in Rechten zu verletzen.
Ist die bekämpfte Zurückweisung nach dem Gesagten im Ergebnis rechtens, so war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach Einbringung seiner Beschwerde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Mai 1999 Asyl gewährt worden ist, vermag daran nichts zu ändern und insbesondere keine Gegenstandslosigkeit zu begründen, kann es doch nicht noch einmal zur Wirkungslosigkeit der schon zuvor wirkungslos gewordenen Ausweisung - woran die Wirkungslosigkeit von Bescheiden nach § 75 FrG anknüpft - kommen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Jänner 2001
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210159.X00Im RIS seit
11.07.2001