Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache M***** L*****, geboren am *****, per Adresse *****, Sachwalterin Dr. I***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, Kollisionskurator Mag. T***** L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sachwalterin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Juni 2009, GZ 21 R 179/09m-98, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. April 2009, GZ 1 P 294/05m-92, bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Das damals in der Sachwalterschaftssache zuständige Bezirksgericht Grieskirchen genehmigte mit Beschluss vom 7. 11. 2005 (ON 36) die Sachwalterrechnung für den Zeitraum 31. 1. 2002 bis 31. 12. 2004, stellte den Vermögensstatus fest und erkannte der Sachwalterin für diesen Berichtszeitraum eine Entschädigung samt Entgelt und Aufwandersatz in der Höhe von 29.113,58 EUR zu. Zur Begründung führte es nur aus, dass Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz gemäß §§ 266 f ABGB bemessen, gerechtfertigt und zuzuerkennen seien.
Mit Beschluss vom 2. 5. 2008 bestellte das infolge Übertragung der Zuständigkeit nunmehr zuständige Erstgericht einen Kollisionskurator mit dem Aufgabenbereich: Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Betroffenen aus der Bestimmung der Sachwalterentschädigung mit Beschluss ON 36 für den Zeitraum 31. 1. 2002 bis 31. 12. 2004, von Ersatzansprüchen aufgrund der Verfahrensführung der Sachwalterin zu 3 Cg 157/04d des Landesgerichts Wels sowie Empfangnahme und Prüfung künftiger Beschlüsse über die Bestimmung von Sachwalterentschädigungen. Der Beschluss wurde nicht bekämpft.
Das Erstgericht erweiterte mit dem angefochtenen Beschluss den Aufgabenbereich des Kollisionskurators um die Prüfung des Beschlusses ON 36 und Erhebung eines Rekurses dagegen.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos zu beheben.
Mittlerweile erhob der Kollisionskurator gegen den Beschluss ON 36 Rekurs. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 21. 1. 2010 (ON 104) dem Rekurs Folge und setzte die Entschädigung der Sachwalterin für die Jahre 2002 bis 2004 auf 12.600 EUR herab.
Rechtliche Beurteilung
Der dem Obersten Gerichtshof am 2. 3. 2010 vorgelegte Revisionsrekurs ist mangels Beschwer jedenfalls unzulässig.
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495). Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt das Erfordernis der Beschwer (RIS-Justiz RS0006598).
Kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Bestellung eines Kollisionskurators liegt dann vor, wenn die im Bestellungsbeschluss umschriebenen Aufgaben des Kollisionskurators endgültig erledigt wurden. Eine Enthebung des Kollisionskurators hätte dann keine praktische Bedeutung mehr. Hat die Beseitigung des Bestellungsbeschlusses keine Wirkung auf Folgebeschlüsse, so fehlt die Beschwer (4 Ob 527/90). Die Beschwer fehlt also, wenn durch die bekämpfte Entscheidung in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers nicht mehr eingegriffen wird (1 Ob 555/92).
Mit dem bekämpften Beschluss wurde der Aufgabenbereich des Kollisionskurators um Überprüfung des Beschlusses ON 36 und Erhebung eines Rekurses dagegen erweitert. Über diesen Rekurs wurde bereits entschieden. Der Beschluss über die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Kollisionskurators kann nur dann in die Rechtssphäre der Sachwalterin (weiter) eingreifen, wenn nach seiner allfälligen Aufhebung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 36 erreicht werden könnte.
Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators / Sachwalters oder dessen Belohnung / Entschädigung (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).
Das Rechtsmittel, zu dessen Erhebung der Kollisionskurator mit dem angefochtenen Beschluss ermächtigt wurde, bekämpft die Höhe der zuerkannten Sachwalterentschädigung, betrifft also eine Entscheidung im Kostenpunkt. Über den Rekurs hat das Rekursgericht bereits entschieden. Diese Entscheidung ist - wie dargelegt - nicht mit Revisionsrekurs bekämpfbar. Selbst für den Fall, dass - was hier aber gar nicht geprüft wurde - die Erweiterung des Aufgabenkreises des Kollisionskurators zu Unrecht erfolgt wäre, kann dies im Verfahren über die Sachwalterentschädigung nach der Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr geltend gemacht werden. Der Sachwalterin fehlt die Beschwer, weshalb ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Textnummer
E94094European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00044.10M.0505.000Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012