Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.
Dieses Begehren nach § 363a StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.
Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E94035European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00053.10A.0506.000Im RIS seit
01.07.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010