TE OGH 2010/5/6 12Os53/10a

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Veröffentlicht am 06.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.

Dieses Begehren nach § 363a StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.

Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E94035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00053.10A.0506.000

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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