Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Tögl & Maitz Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Gerhard K*****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. November 2009, GZ 7 R 135/09p-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 30. Juni 2009, GZ 5 C 124/08a-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 556,99 EUR (darin enthalten 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden (RIS-Justiz RS0011618). Voraussetzung ist aber jedenfalls die Offenkundigkeit des Dienens.
Hier soll sich nach den Vorstellungen der Revision die Offenkundigkeit des Dienens des Grundstücks des Klägers als (weiterer) Zufahrtsweg zum Grundstück des Beklagten daraus ergeben, dass - bevor der Beklagte das Grundstück erwarb - ein kleiner dreieckiger, keilförmiger Teil des - wesentlich größeren - Grundstücks des Klägers dem nunmehrigen Grundstück des Beklagten zugeschrieben wurde. Inwiefern dieser zwecks Grenzbegradigung eingetauschte Liegenschaftsteil jemals in einer Weise genutzt worden wäre, dass bei seiner Übereignung an den Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beklagten offenkundig gewesen wäre, dass die anderen Liegenschaftsteile des Klägers der Benutzung dieses Grundstücksteils dienten und weiterhin dienen sollten, ist weder festgestellt noch sonst erfindlich. Allein dass der Kläger vor der Abschreibung diesen Streifen seines Grundstücks von seinem restlichen Grundstück aus und nicht in sonstiger Weise betreten und bewirtschaftet haben wird, führt im Fall der Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft nicht dazu, dass der Erwerber des Teilstücks damit automatisch eine Wegeservitut erwerbe.
Mangels Offenkundigkeit des Dienens des klägerischen Grundstücks für die Erreichbarkeit des abgetrennten Grundstücksteils stellen sich weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des Entstehens einer Grunddienstbarkeit trotz anderer Erreichbarkeit des abgeschriebenen Grundstücksteils noch die in der Revision aufgeworfenen Fragen des Erwerbs der Dienstbarkeit, der „Utilität“ oder der „ungemessenen“ Dienstbarkeit.
Die Revision war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Textnummer
E94084European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00028.10X.0506.000Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012