Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Ltd, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L’***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2010, GZ 2 R 245/09b-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin beanstandet unter dem Aspekt der unlauteren Geschäftspraktik, dass das bei einem Werbeslogan für eine Hautcreme der Beklagten („Gewinnen Sie 10 Jahre an Jugendlichkeit in 4 Wochen“) angebrachte Hinweiszeichen auf einen infolge Größe und Farbe nahezu unlesbaren Erläuterungstext verweise; dieser enthält die ergänzende Information „Durchschnittliches Ergebnis - 4-wöchiger Test mit 32 Frauen“. Die mangelnde Lesbarkeit des Erläuterungstextes bewirke die Irreführungseignung der Ankündigung, welche bei den angesprochenen Verkehrskreisen für sich allein den Eindruck erwecke, auf wissenschaftlicher Grundlage zu beruhen. Dieser Eindruck sei aber angesichts der Information im Erläuterungstext unzutreffend, weil die Anzahl der in den Test einbezogenen Frauen geradezu lächerlich klein sei.
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, der Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in der Werbung für kosmetische Produkte [...] Behauptungen [...] über die Wirkung gegen Hautalterung aufzustellen, insbesondere mit dem genannten Slogan zu werben, wenn nicht gleichzeitig mit gleicher Auffälligkeit sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass der beworbene Effekt nur auf einer nicht wissenschaftlichen Testkriterien entsprechenden Testanordnung beruht, insbesondere nur auf einem vierwöchigen Test mit 32 Frauen, hilfsweise nur auf einem vierwöchigen Test mit 32 Frauen. Das Publikum erwarte bei isolierter Betrachtung des beanstandeten Werbeslogans keine Aufklärung über wissenschaftliche Untersuchungen, denen das beworbene Produkt unterzogen worden sein könnte, weshalb die Beklagte diese Werbeaussage nicht durch einen aufklärenden Hinweis über zugrunde liegende Tests habe ergänzen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 2 UWG nach der Nov 2007, wonach das Verschweigen von Tatsachen nur dann eine relevante Irreführung begründen kann, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war und es sich darüber hinaus um wesentliche Informationen handelt (RIS-Justiz RS0078579 [T35]). Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Aussagegehalt der Ankündigung sei auch ohne aufklärenden Hinweis über die Testanordnung nicht irreführend, überschreitet den ihm in dieser Frage im Einzelfall eingeräumten Ermessensspielraum nicht.
Der Unternehmer muss die Richtigkeit seiner Behauptungen (hier: durch Hinweis auf Testergebnisse) dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachweisen (RIS-Justiz RS0037747 [T1]). Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, richtet sich ebenso wie die Frage, welche Information wesentlich ist, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0053112 [T5, T11]).
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz,Textnummer
E94083European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00045.10M.0511.000Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010