Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arthur S*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Peter K*****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wegen 8.939,52 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 2009, GZ 8 Ra 3/09m-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2008, GZ 30 Cga 118/08m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 8. 2. 1988 bis 18. 12. 2007 als Maler beim Beklagten beschäftigt, wobei die Beschäftigungszeiten immer während der Wintermonate in jeweils 120 Tage nicht übersteigenden Zeiträumen unterbrochen waren, während derer der Kläger Arbeitslosenunterstützung bezog. Dies lief so ab, dass der Beklagte jeweils im Dezember, wenn keine Arbeit mehr vorhanden war, den Kläger aufforderte, „stempeln zu gehen“, dessen Ansprüche mit Ausnahme einer Abfertigung abrechnen und auszahlen ließ und diesen bei der Sozialversicherung abmeldete. Gleichzeitig teilte er dem Kläger immer mit, dass er im Frühjahr wieder anfangen könne. Der Beklagte rief den Kläger dann im Februar oder März des Folgejahres (zuletzt 2007) an, dass es wieder „los gehe“. Neben der Abrechnung händigte der Beklagte dem Kläger - alljährlich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses - für das Arbeitsamt ein Schreiben aus, welches immer ähnlich lautete und im Jahr 2007 folgenden Inhalt hatte: „Letztes Dienstverhältnis: Firma: Peter K*****, Malermeister, *****, Tel ..., Handy ... (= Stampiglie). Von: 10. 4. 2007 Bis: 18. 12. 2007 Beschäftigt als: Malergeselle Arbeitsbeginn am: März 2008).“
Der Kläger erhielt im folgenden Frühjahr denselben Lohn wie zuletzt im Vorjahr, Vorrückungen wurden jeweils berücksichtigt.
Im Frühjahr 2008 wurde der Kläger vom Beklagten nicht wieder eingestellt.
Der Beklagte ließ dem Kläger eine Abfertigung im Umfang von zwei Monatsentgelten auszahlen, lehnte aber die darüber hinausgehende Abfertigungsforderung des Klägers, der unter Berufung auf eine mehr als 15-jährige Gesamtdienstzeit den sechsfachen Monatsentgeltbetrag begehrt, ab.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag dem Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe, dessen Artikel XVIII auszugsweise, soweit hier relevant, lautet:
„Abfertigung. a) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen: Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich. ...“
Die Vorinstanzen gaben dem auf die Zahlung von sechs Monatsentgelten (abzüglich des bezahlten Teilbetrags) gerichteten Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht ging zutreffend von Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses aus, die aber wegen der schriftlich erteilten Wiedereinstellungszusagen einer Zusammenrechnung der Dienstzeiten nicht entgegenstünden. Es kann daher diesbezüglich und auch betreffend die Auslegung der oben genannten Kollektivvertrags-Bestimmung auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Lediglich ergänzend ist den Argumenten des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Der Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren nicht mehr, dass es sich bei den dem Kläger ausgehändigten Schriftstücken jeweils um schriftliche Wiedereinstellungszusagen gehandelt hat. Damit ist aber das wesentliche Gültigkeitserfordernis dieser Wiedereinstellungszusage erfüllt (siehe zu ähnlichen Bestimmungen aus Kollektivverträgen von Baunebengewerben: 4 Ob 27/85, 8 ObA 39/03y, jeweils in RIS-Justiz RS0064054, unter Berufung auf die ausführliche Entscheidung 4 Ob 144/82). Der Revisionswerber meint nun, dass die Formalvoraussetzungen des Art XVIII KollV deshalb nicht erfüllt seien, weil in der schriftlichen Wiedereinstellungszusage der Hinweis auf die „ursprünglichen Lohnbedingungen“ gefehlt habe. Dem ist nicht zu folgen: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach den jeweils geltenden Lohnordnungen, die - abgesehen von einer einjährigen bzw dreijährigen Fachverwendung - auf keine für die Entlohnung relevanten Zeiten der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber abstellten, für den Kläger ohnehin immer nur eine Entlohnungskategorie in Frage kam. Zum anderen ist unbestritten, dass der Kläger tatsächlich immer so entlohnt wurde, wie wenn sich die einzelnen Beschäftigungszeiten nahtlos aneinandergereiht hätten und ein gegenüber der früheren Periode geringerer Istlohn nie zur Diskussion stand. Da den Kollektivvertragspartnern grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstrebten (RIS-Justiz RS0010088), ist daher dann, wenn die Aufrechterhaltung der früheren Lohnbedingungen mündlich oder auch schlüssig außer Frage steht, ein weiterer schriftlicher Hinweis darauf in der an sich gültigen Wiedereinstellungszusage nicht zu verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Schlagworte
Arbeitsrecht,Textnummer
E94102European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00048.09P.0511.000Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011