TE OGH 2010/5/11 6Nc9/10s

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J***** Z*****, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Linz um eine Entscheidung nach § 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. 4. 2010 übertrug das Bezirksgericht Linz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Haag, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es übersandte den Akt mit fünffacher Ausfertigung des Übertragungsbeschlusses dem Bezirksgericht Haag. Ohne die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien verfügt zu haben, verweigerte das Bezirksgericht Haag mit Beschluss vom 26. 4. 2010 die Übernahme des Akts und retournierte ihn dem Bezirksgericht Linz.

Daraufhin legte dieses den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit gemäß § 47 JN“ vor.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Der vorliegende Fall ist entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts kein Fall des § 47 JN, sondern des § 111 (Abs 2) JN. Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, die dagegen ein Rechtsmittel erheben können (RIS-Justiz RS0046981; vgl RS0047109). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; 6 Nc 15/09x). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T8 und T14]).

Das vorlegende Gericht hat den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen (6 Nc 15/09x). Nur wenn dieser in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E93968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00009.10S.0511.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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