TE OGH 2010/5/14 9Nc14/10y

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Veröffentlicht am 14.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Nikolina V*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 9.275,97 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Arbeitsrechtssache wird an das Arbeits- und Sozialgericht Wien überwiesen.

Text

Begründung:

Die in Klagenfurt ansässige Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von 9.275,97 EUR sA. Diese habe als Angestellte der Klägerin eingegangene Rechnungsbeträge nicht ordnungsgemäß abgeführt.

Die Beklagte ist im Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wohnhaft. Sie beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Von den sechs einzuvernehmenden Zeugen seien fünf - so wie die Beklagte selbst - im Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ansässig, eine weitere Zeugin im Nachbarsprengel Korneuburg. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Die angestrebte Übertragung der Zuständigkeit liege ausschließlich im Interesse des Beklagten und könne daher die Delegierung nicht rechtfertigen. Sie beantragte ihrerseits die Einvernahme einer Zeugin und zweier Geschäftsführer, die alle ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben.

Das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der Beklagten vor. In seiner Stellungnahme sprach es sich gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur die Beklagte, sondern sechs der insgesamt sieben einzuvernehmenden Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel bzw Nachbarsprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Arbeits- und Sozialgericht Wien erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die zum weitaus größten Teil aus dem Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien, auch wenn die beiden Geschäftsführer der Klägerin ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben.

Textnummer

E93963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090NC00014.10Y.0514.000

Im RIS seit

20.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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