TE OGH 2010/5/18 11Os49/10f

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. März 2010, GZ 13 Hv 5/10w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. November 2009 in Steyr Cornelia B***** mit Gewalt, indem er ihr einen Gürtel um den Hals warf, sie damit würgte, ihren Kopf in Richtung seines Genitalbereichs zog und ihn mit seinen Händen drückte und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er dabei mehrfach äußerte, sie solle ihm „einen blasen“ oder er werde sie umbringen, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit dem Verweis auf zwei dem Gericht übergebene Briefe des Tatopfers, aus denen sich ergebe, dass dieses (auch) eine sexuelle Beziehung zum Angeklagten unterhalten und von dessen Vorverurteilung wegen einer Sexualstraftat gewusst habe, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die Tatrichter von einer Kenntnis der Cornelia B***** vom früheren Verfahren gegen den Angeklagten ausgegangen sind (US 10). Sie haben sich im Übrigen mit den relevierten Umständen auch auseinandergesetzt (US 9 f), daraus aber nicht die selben Schlüsse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen wie die Beschwerde. Insgesamt zielt das Vorbringen der Tatsachenrüge sohin lediglich auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts außerhalb der von Z 5a erfassten Sonderfälle ab.

Entgegen dem weiteren Vorbringen wurden die Zeugen Cynthia, Wolfgang und Regina D***** sowie Jacqueline N***** zur Hauptverhandlung geladen (s Vfg vom 26. Februar 2010 im AB-Bogen) und dort vernommen (ON 35/S 24 ff). Ihre Angaben wurden bei der Beweiswürdigung auch berücksichtigt (der Sache nach Z 5 zweiter Fall; US 12 f). Eine ergänzende Vernehmung der Cornelia B***** sowie die gerichtliche Abhörung von Sonja F***** und Walter W***** wurde zwar im Schriftsatz ON 32 beantragt, dieser Antrag aber nicht - wie es prozessordnungsgemäß erforderlich gewesen wäre - in der Hauptverhandlung wiederholt (Z 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB), geht dabei aber nicht von den - Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließenden - Feststellungen des Erstgerichts aus (US 6: „im Bewusstsein der momentanen Aussichtslosigkeit, sein Ziel zu erreichen, gab er deshalb das Tatvorhaben auf“) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0107292).

Weshalb das Würgen mit einem Gürtel, das Ziehen des Kopfs in Richtung Genitalbereich sowie die mehrfachen in diesem Zusammenhang geäußerten Drohungen nicht zumindest eine ausführungsnahe Handlung (§ 15 Abs 2 StGB), sondern bloß eine „straflose Vorbereitungshandlung“ darstellen sollten, vermag die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abzuleiten.

Dies gilt auch für die von der Beschwerde vermissten Feststellungen bezüglich einer sexuellen Erregung des Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00049.10F.0518.000

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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