Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129, Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2010, GZ 13 Os 23/10x-4, wird in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf Seite 4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „dieser Zeugen“ zu lauten hat: „dieses Zeugen“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
Textnummer
E93746European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00023.10X.0518.000Im RIS seit
31.05.2010Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010