TE OGH 2010/5/18 13Os23/10x

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129, Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2010, GZ 13 Os 23/10x-4, wird in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf Seite 4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „dieser Zeugen“ zu lauten hat: „dieses Zeugen“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E93746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00023.10X.0518.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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