Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Finanzstrafsache gegen Karl-Heinz T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2010, GZ 13 Os 153/09p-8, wird in der zweiten und dritten Zeile des ersten Absatzes auf Seite 6 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „aus der Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers geeignet ist“, zu entfallen hat.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich bei der auf einer unklaren handschriftlichen Anmerkung in der Urschrift beruhenden Wortfolge um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
Textnummer
E93757European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00153.09P.0518.000Im RIS seit
09.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010