TE OGH 2010/5/18 13Os153/09p

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Finanzstrafsache gegen Karl-Heinz T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2010, GZ 13 Os 153/09p-8, wird in der zweiten und dritten Zeile des ersten Absatzes auf Seite 6 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „aus der Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers geeignet ist“, zu entfallen hat.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich bei der auf einer unklaren handschriftlichen Anmerkung in der Urschrift beruhenden Wortfolge um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E93757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00153.09P.0518.000

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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