TE OGH 2010/5/18 14Os43/10w

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. November 2009, GZ 15 Hv 126/09h-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz M***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 und 15 StGB (1) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen:) und § 15 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) Christine M***** wiederholt „mit Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit“, in concreto durch gegen ihren Widerstand vorgenommenes Festhalten zur Duldung des Einführens seines Mittelfingers in ihre Scheide

a) im Sommer 2009 genötigt und

b) im Frühjahr oder Sommer 2009 zu nötigen versucht, wobei er den äußeren Scheidenbereich unmittelbar berührte,

(2) mit seiner am 15. April 1992 geborenen Tochter Christine M***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen (a) und von ihr an sich vornehmen lassen (b), nämlich

a) durch die zu 1 beschriebenen Taten sowie dadurch, dass er von August 2008 bis August 2009 in zahlreichen Angriffen ihre Scheide sowie ihre Brüste betastete und über der Kleidung seinen Penis an ihrer Scheide rieb, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und

b) von Sommer 2008 bis August 2009, indem er sie mehrmals wöchentlich dazu veranlasste, seinen Penis zu betasten und ihn mit der Hand zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) lässt das Erstgericht die Konstatierungen zum Schuldspruch 1/a nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern stützt sich insoweit auf die Angaben der Zeugin Christine M***** und die - letztlich umfassend geständige (ON 22 S 8) - Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10 f).

Der Einwand, Christine M***** habe die vom Schuldspruch 1/a umfassten Tathandlungen anders beschrieben als im Urteil wiedergegeben (der Sache nach Z 5 fünfter Fall), entfernt sich von der Aktenlage (ON 22 S 5 iVm ON 11 S 4 und ON 4 S 117).

Ausgehend von der Feststellung gewaltsamer Nötigung zu dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen können die Beschwerdeausführungen zum Nötigungsmittel der „Entziehung der persönlichen Freiheit“ auf sich beruhen, weil die verschiedenen Begehungsweisen des § 201 StGB rechtlich gleichwertige Alternativen darstellen (Hinterhofer SbgK § 201 Rz 8).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung, die zum Schuldspruch 1 festgestellten Tathandlungen seien nicht dem Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB zu unterstellen, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das konstatierte, gegen den Widerstand des Opfers durchgesetzte Festhalten (US 8, 9) nach der Judikatur sehr wohl dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht (Schick in WK² § 201 Rz 13).

Soweit sich die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch 2 wendet, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil diesbezüglich weder bei der Anmeldung noch in der Beschwerdeschrift die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dabei wird dieses zu berücksichtigen haben, dass das Erstgericht sowohl hinsichtlich des Punktes 1 als auch bezüglich des Punktes 2 teilweise vom Versuch ausgegangen ist, diesen Umstand aber nur in Bezug auf Ersteren als strafmindernd wertete (US 12; vgl Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00043.10W.0518.000

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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