Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nikola L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2010, GZ 074 Hv 73/09k-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nikola L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem Teilfreispruch des Rechtsmittelwerbers auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Nebojsa S***** enthält, wurde Nikola L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. November 2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der B***** AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen, indem er die Angestellten und Kunden der Filiale R***** 33A mit einer Softgun bedrohte, während der Mittäter einen Bargeldbetrag von 40.330 Euro aus der Kassenlade entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Der Rechtsmittelwerber verkennt bei seinen Ausführungen den Umfang der auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Umstände beschränkten - unter anderem durch § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO abgesicherten - gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern oder sich mit allen denkbaren Schlussfolgerungen aus den Beweisresultaten auseinanderzusetzen, sondern die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0106642 uva; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Dass aus einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den Umstand erörtern müssen, dass auch andere Personen jenen der Bilder der Überwachungskamera ähneln, spricht der Angeklagte kein Begründungsdefizit im dargelegten Sinn an und übergeht zudem, dass die Tatrichter die „Feststellung der Täterschaft“ keineswegs nur auf dessen Ähnlichkeit mit einem der abgebildeten Bankräuber stützten (vgl die ausführlichen Erwägungen hiezu US 8 bis 13).
Indem weiters aus der Begründung des Freispruchs des Mitangeklagten Nebojsa S***** die Theorie entwickelt wird, die selbe Argumentation hätte auch dem Rechtsmittelwerber zu Gute gehalten werden müssen, wodurch das Erstgericht zu einem anderen „Schluss hätte gelangen können“, verlässt der Rechtsmittelwerber den Anfechtungsrahmen und bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94053European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00047.10M.0518.000Im RIS seit
01.07.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010