Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. C***** M***** C*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Antragsgegner B***** I***** C*****, vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Jänner 2010, GZ 4 R 424/09h-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. Oktober 2009, GZ 104 C 62/97x-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 20. 9. 1996 geschieden. Am 22. 5. 1997 stellte die Antragstellerin beim Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Güteraufteilung); das Gericht möge ihr 50 % aller Vermögenswerte zuweisen.
Anlässlich einer Tagsatzung am 13. 4. 2000 führten die Parteien Vergleichsgespräche und erklärten dann, dass die Vergleichsgespräche außergerichtlich weitergeführt werden sollen. Sie verwiesen auf ein zwischen ihnen anhängiges Unterhaltsverfahren und dass dort bereits ein Zwischenurteil ergangen sei; die Vergleichsgespräche sollten nach endgültigem Feststehen der Unterhaltsansprüche weitergeführt werden. Schließlich beantragten die Parteien einvernehmlich das Innehalten mit dem Aufteilungsverfahren, wobei über Antrag einer jeden Partei das Verfahren fortgesetzt werden könne.
Mit Beschluss vom selben Tag hielt das Erstgericht mit dem Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des näher bezeichneten Unterhaltsverfahrens inne.
Am 4./13. 12. 2007 beantragte die Antragstellerin Verfahrenshilfe und stellte einen Fortsetzungsantrag; das Unterhaltsverfahren ruhe.
Mit Beschluss vom 9. 7. 2008 setzte das Erstgericht das Aufteilungsverfahren fort, hob diesen Beschluss jedoch am 3. 11. 2008 wieder auf und wies den Fortsetzungsantrag ab; die Antragstellerin habe das Aufteilungsverfahren von April 2000 bis Dezember 2007 nicht gehörig fortgesetzt.
Das Rekursgericht beseitigte am 10. 4. 2009 den letztgenannten Beschluss des Erstgerichts und gab dem Fortsetzungsantrag der Antragstellerin statt; die Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens sei erst im Rahmen der Aufteilungsentscheidung zu prüfen.
Die Antragstellerin brachte dazu vor, sie habe das Aufteilungsverfahren gehörig fortgesetzt; mit dem Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens innegehalten worden, das Unterhaltsverfahren sei jedoch noch nicht beendet. Der Antragsgegner verhalte sich gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr Verfristung einwende.
Der Antragsgegner wendete hingegen ein, zwischen den Parteien sei am 13. 4. 2000 eine Ruhensvereinbarung im Hinblick auf zu führende Vergleichsgespräche getroffen worden, die Vergleichsgespräche seien jedoch bereits unmittelbar danach gescheitert.
Die Vorinstanzen wiesen den Aufteilungsantrag ab. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 20.000 EUR übersteige, der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.
In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Antragstellerin sei nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Oktober 2005 mehr als 2 Jahre lang untätig geblieben und habe daher das Verfahren iSd § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzt. Worin das Verhalten des Antragsgegners gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe auch im Unterhaltsverfahren „möglich gewesene Zielstrebigkeit und erforderlichen Nachdruck“ vermissen lassen; anlässlich der Tagsatzung vom 13. 4. 2000 sei im Übrigen vereinbart worden, dass das Aufteilungsverfahren über Parteienantrag (jederzeit) fortgesetzt werden könne, somit auch vor Beendigung des Unterhaltsstreits.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.
1. Das Aufteilungsverfahren wurde zwar bereits vor dem 1. 1. 2005 eingeleitet, dennoch sind grundsätzlich die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 anzuwenden (§ 199 AußStrG).
2. Das Rekursgericht hat (insofern zutreffend, weil es sich beim Aufteilungsanspruch um einen in Geld bewertbaren Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur handelt [vgl 7 Ob 345/98f; 1 Ob 209/04y]) ausgesprochen, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und dies mit „den Vermögenswerten, die hier zur Aufteilung standen“, begründet. Dieser Ausspruch entspricht zwar formell § 59 Abs 2 AußStrG, nicht jedoch der seit dem BudgetbegleitG 2009 geltenden materiellen Rechtslage. Maßgeblich ist nämlich nunmehr, ob der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt (3 Ob 250/09z EF-Z 2010/87). Da das Rekursgericht jedoch ganz offensichtlich angesichts des (behaupteten) erheblichen Werts der Aufteilungsmasse eine Bewertung über der nach § 59 Abs 2 AußStrG maßgeblichen Grenze vornehmen wollte, hat die Antragstellerin zu Recht einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben; einer Ergänzung der Rekursentscheidung bedurfte es nicht.
3. Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine materiellrechtliche Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt; ein verspäteter Aufteilungsantrag ist abzuweisen (RIS-Justiz RS0110013).
Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass der von der Antragstellerin am 22. 5. 1997 gestellte Aufteilungsantrag in diesem Sinn fristgerecht war; es sind auch keinerlei Anhaltspunkte für eine ursprüngliche Verfristung vorhanden.
Dass trotz der schwedischen Staatsangehörigkeit beider Parteien materielles österreichisches (Aufteilungs-)Recht anzuwenden ist, ist zwischen den Parteien jedenfalls seit dem Beschluss des Erstgerichts ON 13 nicht mehr strittig. Mit diesem Beschluss hat das Erstgericht ausgesprochen, dass gemäß § 4 Abs 2 des (schwedischen) Gesetzes über gewisse internationale Fragen betreffend das eheliche Güterrecht vom 23. 5. 1990 iVm § 5 IPRG materiell österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Da die maßgebliche Kollisionsnorm des § 20 IPRG auch für die Frist des § 95 EheG gilt (Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 622 unter Hinweis auf LGZ Wien EFSlg 51.844), haben die Vorinstanzen ihre Entscheidungen zutreffend auf § 95 EheG gestützt.
4. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB auf die Präklusivfrist des § 95 EheG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0034613). Demnach setzt die Unterbrechungswirkung des rechtzeitigen Aufteilungsantrags außerdem die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Die Vorinstanzen haben die gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch die Antragstellerin mit der Begründung verneint, sie sei zwischen 24. 10. 2005, dem endgültigen Scheitern der Vergleichsverhandlungen, und 4. 12. 2007, als sie den Fortsetzungsantrag stellte, grundlos und zu lange untätig geblieben.
4.1. Nach § 203 Abs 5 AußStrG sind die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28 AußStrG) nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. 12. 2004 eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden. Für die Beurteilung der Vereinbarungen der Parteien und die Beschlussfassung des Erstgerichts anlässlich der Tagsatzung vom 13. 4. 2000 kommt es somit auf die Rechtslage nach dem AußStrG 1854 an.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der vor dem 1. 1. 2005 geltenden Rechtslage waren dem Verfahren außer Streitsachen sowohl eine Unterbrechung (RIS-Justiz RS0006448) als auch ein Ruhen des Verfahrens (Edlbacher [MGA] AußStrG² [1984] § 2 E 16; 1 Ob 605/87 MietSlg 39.817) unbekannt. Sie hielt allerdings das Abwarten einer Vorentscheidung für grundsätzlich zulässig (stRsp, vgl etwa 8 Ob 193/66 MietSlg 18.713; aus jüngerer Zeit 4 Ob 71/98i). Insbesondere im Zusammenhang mit rechtmäßig (fristgerecht) eingeleiteten Aufteilungsverfahren führte der Oberste Gerichtshof mehrfach aus, mit diesen könne innegehalten werden, um den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Verfahrens abzuwarten (4 Ob 71/98i; RIS-Justiz RS0008491, RS0036847). Eine solche Innehaltungsentscheidung wurde dabei als im Rechtsmittelverfahren überprüfbare Ermessensentscheidung angesehen (vgl 1 Ob 605/87).
4.3. Das Erstgericht hielt am 13. 4. 2000 mit dem Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines damals bereits zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsverfahrens inne, nachdem die Parteien erklärt hatten, es würden außergerichtlich Vergleichsgespräche nach dem endgültigen Feststehen der Unterhaltsansprüche weitergeführt werden, und einvernehmlich das Innehalten mit dem Aufteilungsverfahren beantragt hatten, „wobei über Antrag einer jeden Partei das [Aufteilungs-]Verfahren fortgesetzt werden [könne]“.
4.3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist das Unterhaltsverfahren nach wie vor nicht rechtskräftig beendet, sodass an sich die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens noch gar nicht gegeben gewesen wären. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens durch die Antragstellerin iSd § 1497 ABGB scheidet somit entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus. Auf das Verhalten der Parteien im Unterhaltsverfahren kommt es dabei nicht an; jedenfalls hat der Antragsgegner im Verfahren erster Instanz nicht näher dargetan, weshalb das „Unterhaltsverfahren von der Antragstellerin nicht betrieben wurde“ (AS 291); die Vorinstanzen haben dazu auch keine Feststellungen getroffen. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob die Parteien anlässlich der Tagsatzung vom 13. 4. 2000 „damit rechnen konnte[n], dass zehn Jahre später noch immer keine Erledigung dieses Unterhaltsverfahrens erfolgt sein würde“ (Seite 5 der Rekursentscheidung).
4.3.2. Dass das Unterhaltsverfahren für das Aufteilungsverfahren gar nicht präjudiziell ist (auf die Voraussetzung der Präjudizialität eines Vorverfahrens für die Innehaltung mit einem Aufteilungsverfahren ausdrücklich hinweisend jedoch 4 Ob 71/98i), ändert daran nichts. Dieser Umstand wäre als (negative) Voraussetzung für den Innehaltungsbeschluss zu beachten gewesen; dieser ist aber in Rechtskraft erwachsen und entfaltet somit Rechtswirkungen.
4.3.3. Keiner weiteren Erörterung bedarf die Frage, ob die Vorinstanzen das Aufteilungsverfahren gleichsam „frühzeitig“ fortsetzen durften, haben sich doch die tatsächlichen Umstände an sich nicht geändert (vgl dazu Neuwirth in Fasching II1 [1962] 936; Schragel in Fasching/Konecny, ZPO² [2003] § 192 Rz 1, der allerdings eine derartige Änderung bereits dann annimmt, wenn „das präjudizielle Verfahren länger dauert, als ursprünglich angenommen worden war“). Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluss vom 10. 4. 2009 dem Fortsetzungsantrag der Antragstellerin ausdrücklich stattgegeben; das Aufteilungsverfahren ist somit rechtskräftig fortgesetzt.
4.3.4. Der Antragsgegner hat mehrfach darauf verwiesen, dass die Parteien in Wahrheit Ruhen des Aufteilungsverfahrens vereinbart hätten; das Erstgericht habe in seinem Innehaltungsbeschluss „eine gesetzlich nicht korrekte Bezeichnung verwendet“ (AS 290). Er übersieht damit allerdings, dass - wie bereits zu 4.2. ausführlich dargelegt - die Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 ein Ruhen eines Verfahrens außer Streitsachen gar nicht vorgesehen hat. Das Erstgericht fasste hingegen völlig zutreffend einen Innehaltungsbeschluss.
4.4. Das Rekursgericht und der Antragsgegner meinen, die Antragstellerin hätte bereits unverzüglich nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche im Jahr 2005 einen Fortsetzungsantrag stellen müssen.
Dem steht allerdings - wie zu 4.3.1. dargelegt - zunächst einmal der rechtskräftige Innehaltungsbeschluss des Erstgerichts entgegen. Dass im Protokoll über die Tagsatzung vom 13. 4. 2000 ausdrücklich festgehalten worden wäre (wie das Rekursgericht ausführt), „dass das Aufteilungsverfahren über Parteienantrag (jederzeit) fortgesetzt werden kann, somit auch vor Beendigung des Unterhaltsstreits“, ist hingegen aktenwidrig. Von „jederzeit“ und „auch vor Beendigung des Unterhaltsstreits“ ist nirgends die Rede; die gewählte Formulierung stellt vielmehr darauf ab, dass „jede Partei“ einen Fortsetzungsantrag stellen kann.
Es mag auch sein, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG (hier: eine gehörige Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens) nur dann bewirken, wenn der Aufteilungs- beziehungsweise Fortsetzungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird (6 Ob 209/07i EF-Z 2008/9; 3 Ob 205/08f; weitere Nachweise bei Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 437); im vorliegenden Verfahren waren die Vergleichsgespräche jedoch nur Motiv für die Innehaltung mit dem Aufteilungsverfahren, formell innegehalten wurde jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens.
4.5. Das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht einmal behauptet habe, inwiefern der Einwand des Antragsgegners, der Aufteilungsantrag sei infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens und damit Verfristung nach § 95 EheG abzuweisen, gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof muss der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt (RIS-Justiz RS0116131); diese Überlegungen würden auch für einen verspäteten Fortsetzungsantrag gelten. Ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt (2 Ob 6/04b EFSlg 108.429; 1 Ob 102/04p EFSlg 108.429).
Ob sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall ein derartiges Verhalten zurechnen lassen müsste, braucht im Hinblick auf die bei Einbringung des Fortsetzungsantrags durch die Antragstellerin noch nicht abgelaufene Unterbrechungsfrist nicht näher erörtert zu werden. Zur Prüfung des Einwands eines Verstoßes gegen Treu und Glauben kommt es ja nur dann, wenn die Präklusivfrist tatsächlich versäumt oder das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
5. Damit hat aber die Antragstellerin das Aufteilungsverfahren rechtzeitig fortgesetzt, weshalb die Abweisung des Aufteilungsantrags durch die Vorinstanzen rechtsirrig erfolgte. Das Erstgericht wird nunmehr das Aufteilungsverfahren durchzuführen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG 1854 (Edlbacher [MGA] AußStrG² [1984] § 234 E 1). Gemäß § 203 Abs 9 AußStrG kommen die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes über den Kostenersatz hier noch nicht zur Anwendung.
Textnummer
E94176European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00066.10I.0519.000Im RIS seit
10.07.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012