Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** D*****, vertreten durch Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in Pöchlarn, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.290 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Juni 2009, GZ 21 R 296/08z-42, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 21. Juli 2008, GZ 5 C 1345/07g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin kaufte im Jänner 2004 einen von der Beklagten erzeugten und nach Österreich gelieferten PKW. Am 15. 12. 2006 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Fahrzeug in eine Garage, wo er es parkte. Etwa 10 bis 15 Minuten nach diesem Zeitpunkt geriet der Wagen in Brand. Durch den Brand wurden die Garage und diverse Gegenstände beschädigt.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin gestützt auf die Haftung der Beklagten als Produzentin des PKW die Zahlung von 9.290 EUR als Ersatz für die durch den Brand entstandenen Schäden. Grund für den Brand sei ein technischer Defekt im Bereich der Zentralelektrik gewesen, allenfalls auch eine mangelhafte Verkabelung. Auch ein technischer Defekt im Bereich der Standheizung könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte wandte gegen das Klagebegehren ein, dass die Ursache des Schadens nicht feststehe; das Fahrzeug sei mangelfrei ausgeliefert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erachtete die Ursache des Brandes als nicht feststellbar. Die Beklagte habe keinen Mangel im Sinne des PHG nachgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es ergänzte das Beweisverfahren insbesondere auch durch Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Brandursache und stellte Folgendes fest:
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sich der Brand an der im linken Motorraum montierten Standheizung entwickelt hat. Mit ebenso an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit war die Zündquelle das beim Betrieb der Standheizung heiß werdende metallische flexible Abgaswellrohr der Standheizung. Die werkseitige Montagesituation dieser Standheizung und insbesondere des Abgaswellrohrs ist aus brandsicherheitstechnischer Sicht problematisch, weil sich in der Nähe dieses Abgaswellrohrs Gummischläuche und Vorratsbehälter für Betriebsmittel wie etwa Hydrauliköl befinden. Dessen ungeachtet entspricht die konkrete Einbausituation der Standheizung (auch die Verwendung von flexiblen Wellrohren) „dem Stand der Technik“. Auch bei anderen Herstellern werden Standheizungen so eingebaut, obwohl diese Art der Montage ein gewisses Brandrisiko darstellt.
Im konkreten Fall wurde ein flexibles Abgaswellrohr verwendet, das während des normalen Fahrbetriebs hin- und herschwingen und vibrationsbedingt auch reißen kann. Dies würde zum Austritt heißer Abgase führen, die zündwillige Stoffe in der Umgebung entzünden könnten. Eine Fixierung des Wellrohrs wäre ebenso denkbar, wie die Verwendung eines fixen Abgasrohrs. Die Verwendung von flexiblen Wellrohren ist jedoch nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Herstellern durchaus üblich und „Stand der Technik“.
Als zündbare Stoffe, die das Abgaswellrohr in Brand gesetzt haben könnten, kommen im konkreten Fall mehrere in Betracht. Möglich wäre, dass ein in der Nähe befindlicher Gummischlauch - etwa aufgrund der Vibrationen des Abgaswellrohrs während des normalen Fahrbetriebs - unmittelbar auf dem Abgaswellrohr zu liegen gekommen wäre. Ebenso hätten Servicearbeiten am Wagen, die acht Tage vor dem Brand stattgefunden hatten, eine Ursache für ihn gewesen sein können: Einerseits wäre eine Veränderung der Lage des Abgaswellrohrs durch diese Servicearbeiten denkbar, zumal dabei drei Schrauben gelöst werden mussten, um das Rohr von der Schallschutzwanne zu lösen. Andererseits könnte ein brennbarer Fremdkörper, wie etwa ein Putzlappen, im Zuge der Servicearbeiten im Bereich des Abgaswellrohrs vergessen worden sein. Schließlich hätte der Brand auch durch einen zündbaren Stoff, wie Hydrauliköl, ausgelöst werden können; verantwortlich dafür hätten betriebsbedingte Schäden am Schlauchmaterial oder auch Marderbisse sein können. Es kann nicht festgestellt werden, welcher unter diesen brennbaren Stoffen den Brand tatsächlich verursacht hat. Mängel des konkreten Fahrzeugs im Bereich der Zentralelektrik oder im Bereich der Isolierung der Verkabelung, die brandauslösend gewesen wären, lagen nicht vor.
Rechtlich gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der in der Klage behauptete Defekt im Bereich der Zentralelektrik nicht vorgelegen sei. Auch ein Konstruktionsmangel der Standheizung sei zu verneinen. Zwar berge deren konkrete Anbringung ein gewisses Brandrisiko, einen derartigen Konstruktionsmangel habe die Klägerin jedoch gar nicht behauptet. Überdies entspreche die Konstruktion auch dem Stand der Technik. Der Klägerin sei auch der Beweis nicht gelungen, dass es einen Kausalzusammenhang zwischen der Anordnung der Standheizung und dem entstandenen Schaden gegeben hätte. Ein Produktmangel sei daher nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil im konkreten Fall auch die Auffassung vertreten werden könnte, dass die konkrete Anordnung der Standheizung einen im Sinn des PHG der Beklagten zuzurechnenden Herstellungsmangel darstelle. Andererseits fehle Rechtsprechung, ob im Rahmen des Kausalitätsbeweises die ständige Rechtsprechung zur alternativen Kausalität auch auf das PHG anwendbar sei, was zur Teilung des Schadens zwischen mehreren Verursachern führen könnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und - im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags - auch berechtigt.
I. Vorab ist, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, auf die Frage des anwendbaren Rechts - die im Verfahren bisher nicht erörtert wurde - einzugehen. Die Produkthaftung ist als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG (in der hier gemäß § 50 Abs 4 IPRG idF BGBl I 2009/109 anzuwendenden aF BGBl 1978/304) zu qualifizieren. Fehlen - wie hier - vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten, ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG aF das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsorts, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde, anzuwenden (RIS-Justiz RS0077274). Da der PKW von einem Autohändler mit Sitz in Österreich gekauft wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausgegangen.
II. Gemäß § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Die Haftung setzt also sowohl ein fehlerhaftes Produkt als auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutverletzung voraus. Dem Geschädigten obliegt der Beweis des Produktfehlers, aber auch des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden (RIS-Justiz RS0117103; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG § 1 Rz 107).
III. Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts (Z 1), des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (Z 2), des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (Z 3).
Die Produktfehler werden in Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler unterschieden (RIS-Justiz RS0107606).
IV. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Produktfehlers ist völlig unzureichend. Ihre primäre Behauptung, Ursache des Brands sei ein technischer Defekt im Bereich der Zentralelektrik, lässt in keiner Weise erkennen, dass es sich dabei um einen „Defekt“ handeln soll, der - im Sinn eines Produktions- oder eines Konstruktionsfehlers - bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhanden war. Diese Behauptung ist aber - ebenso wie die nur wenig deutlichere Behauptung einer „mangelhaften Verkabelung“ - durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mittlerweile ohnedies widerlegt. Nach diesen - wie noch zu zeigen sein wird, allerdings ebenfalls nicht ausreichenden - Feststellungen kommt nur mehr ein Produktfehler im Sinne einer sicherheitstechnisch mangelhaften Konstruktion der Standheizung - also ein Konstruktionsfehler - in Betracht. Dazu hat die Klägerin überhaupt nur vorgebracht, dass ein „technischer Defekt“ im Bereich der Standheizung nicht ausgeschlossen werden könne. Obzwar dieses Vorbringen, das in keiner Weise auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bezug nimmt und auch nicht erkennen lässt, worin ein entsprechender Produktfehler gelegen sein soll, völlig unzureichend ist, verhindert es angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen doch die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Vielmehr wird es erforderlich sein, den Sachverhalt mit der Klägerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu schlüssigem Vorbringen zu geben. Dabei und bei einer im Fall der Erstattung schlüssiger Behauptungen durchzuführenden Ergänzung des Verfahrens wird Folgendes zu beachten sein:
V. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG² § 5 Rz 146). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (zu all dem BGH 16. 6. 2009, VI ZR 107/08 = ZVR 2009/234, 418 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen (Fitz/Grau aaO, § 5 Rz 22).
VI. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der im linken Motorraum montierten Standheizung (und zwar im Bereich des flexiblen Wellrohrs) entwickelt. Dazu ist in den Feststellungen in wenig exakter Weise davon die Rede, dass die konkrete Einbausituation der Standheizung aus brandtechnischer Sicht „ein gewisses Brandrisiko“ darstelle bzw „nicht der Weisheit letzter Schluss“ sei, aber dem „Stand der Technik“ entspreche, zumal sie „auch bei anderen Herstellern“ in vergleichbarer Weise gehandhabt werde. Die näheren Feststellungen über die mit dieser Bewertung versehene Einbausituation legen die Annahme nahe, dass die potentielle Gefährlichkeit der Konstruktion in der Verwendung eines flexiblen Wellrohrs und/oder in der Situierung dieses Rohrs liegen, wobei nicht ganz klar ist, ob die sicherheitstechnische Problematik nun in der Lage des heiß werdenden Rohrs oder doch (nur oder auch) in der Gefahr liegt, dass das flexible Rohr während des normalen Fahrbetriebs schwingen und vibrationsbedingt reißen kann, was zum Austritt heißer Abgase führen müsste.
Ungeachtet dieser doch nicht unerheblichen Hinweise auf die Möglichkeit einer sicherheitstechnisch unzureichenden Konstruktion hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Produktfehlers mit dem Hinweis auf die „Feststellung“ verneint, dass die gewählte Konstruktion „dem Stand der Technik“ entspreche. Ob dies der Fall ist, ist aber letztlich nicht eine in dieser Form feststellungsfähige Frage, sondern eine unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze zu treffende Wertung, zu deren Rechtfertigung hier hinreichende Feststellungen fehlen. Im Gegenteil: Die hier getroffenen Feststellungen legen eher die Annahme nahe, dass die hier als problematisch dargestellte Einbausituation nichts damit zu tun hat, dass die potentielle Gefährlichkeit der Konstruktion nach dem zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts gegebenen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar oder vermeidbar war. Dies kann ja wohl angesichts der als möglich festgestellten Abwehrmaßnahmen - Fixierung des flexiblen Rohrs, Verwendung eines anderen Rohrs, Einziehen eines Schutzblechs - nicht unterstellt werden. Vielmehr liegt der den Feststellungen zugrunde liegenden Wertung des Sachverständigen offenbar ausschließlich die Erkenntnis zugrunde, dass andere Hersteller eine vergleichbare Art der Konstruktion verwenden. Abgesehen davon, dass nicht einmal feststeht, dass dies für sämtliche Hersteller gilt, kann aber - wie oben bereits näher dargestellt - selbst aus dem Umstand der Branchenüblichkeit einer Konstruktion nicht daraus geschlossen werden, dass sie wirklich sicherheitstechnisch dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht.
VII. Das Berufungsgericht hat allerdings auch die Kausalität des möglichen Konstruktionsfehlers für den Brand verneint. Aber auch diese Beurteilung ist angesichts der bislang getroffenen Feststellungen verfrüht:
Mit seinen Feststellungen geht das Berufungsgericht von einer Entstehung des Brandes im Bereich der Standheizung aus und stellt alle denkbaren Zündquellen sowie die möglichen Ursachen einer Entzündung fest. Angesichts der nicht ausreichend klaren Feststellungen darüber, worin nun eigentlich die mögliche sicherheitstechnische Unzulänglichkeit der Konstruktion gelegen ist, kann aber nicht beurteilt werden, ob nicht sämtliche dieser theoretisch denkbaren Möglichkeiten letztlich eine Realisierung der (allenfalls) in der Konstruktion gelegenen Gefährlichkeit bedeuten. Für einen Teil dieser möglichen Ursachen - etwa für eine vibrationsbedingte Lageveränderung des Wellrohrs - liegt diese Annahme sogar auf der Hand. Für einen anderen Teil - etwa für die durch verschiedene Ursachen bewirkte Möglichkeit austropfenden Öls - kann sie nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Und selbst für die - im Übrigen durch nichts indizierte - Variante eines vergessenen Putzlappens kann nach den derzeitigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen (aber auch nicht bejaht) werden, dass sie erst im Verein mit einer konstruktionsbedingten (vermeidbaren) Gefahrenerhöhung als Brandursache denkbar ist.
Wäre es aber - wie die Revisionswerberin letztlich geltend macht - tatsächlich so, dass in jedem Fall eine vermeidbare konstruktionsbedingte Gefahrenerhöhung bei der Brandentstehung eine Rolle gespielt haben muss, wäre ein allenfalls zu bejahender Produktfehler sehr wohl als kausal für den eingetretenen Schaden anzusehen.
VIII. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Verfahren wird der Sachverhalt und die sich daraus ergebende Problematik mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben sein, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Beklagte, die mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin weder Anlass noch Möglichkeit hatte, grundsätzlich zu der Frage eines Konstruktionsfehlers der Standheizung Stellung zu nehmen. Auf der so gewonnenen Grundlage wird sodann das Verfahren im notwendigen Umfang zu ergänzen sein.
IX. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Schlagworte
Gruppe: Konsumentenschutz,ProdukthaftungsrechtTextnummer
E94164European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00126.09A.0519.000Im RIS seit
10.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012