TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 97/03/0186

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65008 Jagd Wild Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Vlbg 1988 §39 Abs1;
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 litg;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des WP in CH-6210 Sursee, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Februar 1997, Zl. 1-0292/96/K3, betreffend Übertretung des Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Jagdnutzungsberechtigter einer näher bezeichneten Genossenschaftsjagd den durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch festgesetzten Mindestabschuss für das Rotwild im Jahr 1994/1995 bis zum Beginn der Schonzeit dadurch nicht erfüllt zu haben, dass er von den vorgeschriebenen drei Hirschen der Klasse III und Schmalspießern, drei Tieren und Schmaltieren und drei Kälbern lediglich einen Schmalspießer, ein Schmaltier und ein Kalb erlegt habe. Er habe dadurch § 68 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 39 Abs. 1 Jagdgesetz in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über den Abschussplan der näher bezeichneten Wildregion für das Jagdjahr 1994/1995 übertreten. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung des Abschussplanes glaubhaft zu machen. Auch wenn man in Rechnung stelle, dass das Bejagen grundsätzlich durch verschiedene Erscheinungsformen des Tourismus schwieriger geworden sei, könne dies den Beschwerdeführer nicht entlasten. Bei nur viermaliger persönlicher Anwesenheit im Jagdgebiet müsse das Nichterreichen der Mindestabschusszahl realistischerweise in Kauf genommen werden, wenn nicht durch andere gezielte Maßnahmen für das Erreichen entsprechender Abschusszahlen Vorsorge getroffen werde. Da nach dem ersten anrechenbaren Abschuss am 16. Juli "bis kurz vor Ende des Jahres" kein einziger (weiterer) Abschuss getätigt worden sei, hätte der Beschwerdeführer der sich abzeichnenden Nichterfüllung des Abschussplanes z.B. durch Beantragung einer Ausnahme vom Nachtjagdverbot oder durch eine verstärkte Durchführung von Treibjagden entgegenwirken müssen. Dass grundsätzlich zu wenig Wild im Jagdgebiet aufhältig gewesen sei, werde durch die glaubhaften Aussagen der Jagdaufsichtsorgane widerlegt, wonach der Beschwerdeführer mehrmals telefonisch verständigt worden sei, dass eingestandenes Wild wahrgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es dann jeweils nicht möglich gewesen, zu diesen Zeitpunkten ins Jagdrevier zu kommen. Es bestehe kein Anlass, an den diesbezüglichen Aussagen des näher bezeichneten Jagdaufsehers (im Folgenden: N.) zu zweifeln, die im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stünden, wonach er immer wieder angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass es derzeit ungünstig sei, ins Jagdrevier zu kommen. Zwar sei nach den weiteren Aussagen von N. die Erlegung des Rotwildes erschwert gewesen, weil in den Vorjahren Rotwild reduziert worden sei; es sei allerdings diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Abschusszahl gegenüber den Vorjahren von 12 Stück auf 9 Stück herabgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte angesichts der sich abzeichnenden Schwierigkeiten zumindest den Jagdaufsichtsorganen die Berechtigung einräumen müssen, auch Trophäenträger abzuschießen, oder aber verstärkt Jagdgäste einladen müssen. Das Argument des Beschwerdeführers, dies hätte deshalb nichts gebracht, weil der vorgeschriebene Mindestabschuss nicht nur bei den Trophäenträgern, sondern auch bei Kahlwild nicht habe erfüllt werden können, die Jagdaufsichtsorgane also auch zu wenig Kahlwild hätten erlegen können, treffe nicht zu. Wie nämlich die Einvernahme des N. ergeben habe, werde das Bejagen von Kahlwild im Herbst ausgesetzt, weil sich in dieser Zeit das Jagen auf das männliche Rotwild in der Brunftzeit konzentriere. Auch habe ein weiterer näher bezeichneter Zeuge angegeben, dass im Falle der Freigabe zur Erlegung von Trophäenträgern die Einhaltung des Jagdabschussplanes möglich gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 1997, B 933/97-6, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 39 Abs. 1 erster Satz (Vorarlberger) Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1988, hat der Jagdnutzungsberechtigte den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen.

§ 68 Abs. 1 lit. g leg. cit. bestimmt (u.a.), dass mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- von der Behörde zu bestrafen ist, wer den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt.

Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG den Beschwerdeführer (siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1998, Zl. 96/03/0026, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983).

Der Beschwerdeführer bringt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, dass der Abschussplan von vornherein nicht erfüllbar gewesen sei und dass auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit dem Tourismus das Bejagen wesentlich schwieriger geworden sei. "Trotz einer erhöhten Anwesenheit" des Beschwerdeführers im Jagdrevier hätte der Abschussplan nicht erfüllt werden können. Auch seinem angestellten Jagdaufseher sei es nicht möglich gewesen, den Mindestabschuss im gewünschten vollen Umfange zu erfüllen. Der Zeuge N. habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, es sei richtig, dass auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit dem Tourismus das Bejagen schwieriger geworden sei. N. habe auch angegeben, dass er schon bei der Besprechung des Abschussplanes die Meinung vertreten habe, die vorgeschriebene Anzahl könne nicht erlegt werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Abschussplan sei von vornherein nicht erfüllbar gewesen und er sich dabei auf den Zeugen N. beruft, ist ihm zu entgegnen, dass der Zeuge N. bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben hat, dass "mehr als 9 Stück Rotwild nicht zu erlegen seien". Eine Aussage, dass der (schließlich) verordnete Abschussplan nicht erfüllbar sei, wurde somit nicht getroffen. Derart ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, dass die belangte Behörde veranlasst gewesen wäre, Bedenken gegen die Erfüllbarkeit des Abschussplanes zu hegen und dazu ein jagdfachliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Wenn der Beschwerdeführer aber geltend macht, dass auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit dem Tourismus das Bejagen wesentlich schwieriger geworden sei, so ist darauf zu verweisen, dass gerade dann, wenn mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen ist, der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maß für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge zu tragen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0364, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer vermag die Annahme der belangten Behörde, dass er eben dies verabsäumt habe, nicht zu entkräften. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn vorgebracht wird, auch dem angestellten Jagdaufseher sei es nicht möglich gewesen, den Mindestabschuss im gewünschten vollen Umfang zu erfüllen. Bleiben doch die diesbezüglichen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass die Jagdschutzorgane keine Abschussberechtigung für Trophäenträger gehabt hätten, wobei dies auch insofern von Bedeutung ist, als nach den ebenso unbestrittenen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid das Bejagen von Kahlwild im Herbst ausgesetzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

Schlagworte

Allgemein Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030186.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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