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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1999, Zl. 103.035/33-II/2/99, betreffend eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (Verwendungsgruppenzulage), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 16. April 1997 gehört der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Jänner 1997 dem Funktionszulagenschema an.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1995 beantragte der Sicherheitsdirektor die Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG für den Beschwerdeführer, da dieser seit 1. August 1994 den Leiter der Abteilung "Fremdenpolizei- und Asylangelegenheiten" vertrete und zu 80 % Dienste der Verwendungsgruppe A verrichte. Dies zeige sich insbesondere in selbständigen Erledigungen diffiziler Berufungen als auch im Verfassen von Verwaltungsgerichtshof- als auch Verfassungsgerichtshof-Gegenschriften.
Am 29. April 1996 ersuchte daraufhin die belangte Behörde die damals zustimmungsberechtigten Stellen (BKA und BMF) um Zustimmung zur beantragten Bemessung der Verwendungsgruppenzulage.
Seitens des BKA und der belangten Behörde wurde weiters aber im Hinblick auf Unstimmigkeiten zwischen der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers und den ihn betreffenden aktuellen Daten des Personalinformationssystems eine "Besichtigung des Arbeitsplatzes" des Beschwerdeführers durchgeführt. Auf Grund des Ergebnisses dieser "Einschau" wurde die belangte Behörde mit Schreiben des BKA vom 4. Oktober 1996 um Stellungnahme zu aufgezeigten Unstimmigkeiten ersucht.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Sicherheitsdirektion mit Datum vom 20. November 1996 und deren Weiterleitung an das BKA wurden von der belangten Behörde keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 stellte der nunmehr gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer unter Bezug auf seinen Antrag an die Dienstbehörde erster Instanz vom 26. März 1997 auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag.
Da seitens der belangten Behörde weiter "massive Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung" bestanden, wurde der Sicherheitsdirektor mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 aufgefordert, bis 15. Jänner 1998 Ablichtungen von Gegenschriften des Beschwerdeführers vorzulegen, die Gründe für die falsche Arbeitsplatzbeschreibung darzulegen und weiters bekannt zu geben, ob die vom Beschwerdeführer bearbeiteten Berufungsbescheide von ihm nach wie vor nur "i.A." gezeichnet würden.
Dem daraufhin ergangenen Telefax des Sicherheitsdirektors vom 16. Jänner 1998 ist zu entnehmen, dass auf Grund der großen Arbeitsbelastung Gegenschriften zu Verwaltungsgerichtshof- bzw. Verfassungsgerichtshof-Beschwerden in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten aus verfahrensökonomischen Gründen grundsätzlich nur in bestimmten Einzelfällen verfasst würden. Die vom Beschwerdeführer verfassten Berufungsbescheide seien so gehalten, dass in den meisten Fällen bei Beschwerden an die Höchstgerichte auf diese Bescheidbegründungen verwiesen werden könne. Es entspräche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in einigen, wenn auch wenigen Fällen Gegenschriften zu Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden verfasst habe und bis dato auch noch keine einzige, der gegen die von ihm verfassten zweitinstanzlichen Berufungsbescheide eingebrachten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden, verloren habe. Die vom Beschwerdeführer verfassten Gegenschriften seien noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und der Behörde derzeit nicht verfügbar. Zu den Asylangelegenheiten werde bemerkt, dass die Sicherheitsdirektionen bei der Erstellung und der Erlassung von Bescheiden nach dem bis 31. Mai 1992 gültigen Asylgesetz sowie bei der Finalisierung von Asylbescheiden seit Februar 1993 als Behörde erster Instanz tätig würden und den Parteien diesbezüglich eine Berufung an die belangte Behörde bzw. ab 1. Jänner 1998 an den Unabhängigen Bundesasylsenat offen stehe. Zur Aufforderung der belangten Behörde, bekannt zu geben, ob die Bescheide des Beschwerdeführers nach wie vor "i.A." gezeichnet und dem Abteilungsleiter vor Abfertigung vorgeschrieben würden, werde berichtet, dass es den Tatsachen entspräche, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Berufungsbescheide von diesem so gezeichnet würden, wobei dem Abteilungsleiter die vom Beschwerdeführer diktierten Bescheidkonzepte vor Abfertigung in Reinschrift zur Paraphierung vorgelegt würden. Dies erfolge aber, um die Anzahl der vom Beschwerdeführer erledigten Akte zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer vertrete den Abteilungsleiter während dessen dienstlicher Abwesenheit im vollen Umfang und habe diesfalls auch die selbständige Zeichnung von Berufungsbescheiden in fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor Abfertigung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Februar 1998 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Parteiengehör eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 19. März 1998 Gebrauch machte.
Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde (prot. unter Zahl 98/12/0418) erging der angefochtene Bescheid, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 09. Oktober 1997 wird in Anwendung des § 121 Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/91, festgestellt, dass Ihnen eine Verwendungszulage gem. obzit. Norm für die Dauer Ihrer Verwendung als Referent für Fremdenpolizei-, Grenz- und Asylangelegenheiten bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark nicht gebührt."
In der Begründung wird zunächst klar gestellt, dass sich die Erwägungen der belangten Behörde im Hinblick auf die Überleitung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" (vorher auch "Funktionszulagenschema" genannt) nur auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1997 beziehen. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter ausgeführt:
Aus ökonomischen Gründen sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuerst ermittelt worden, ob die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten eine umfassende Hochschulbildung, wie sie etwa das Studium der Rechtswissenschaften vermittle, erforderten. Für den positiven Abschluss der Rechtswissenschaften sei die erfolgreiche Ablegung von (teils mündlichen, teils mündlichen und schriftlichen) Prüfungen aus den Fächern zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Handelsrecht, Völkerrecht, Arbeitsrecht, weiters aus zwei Wahlfächern sowie aus den "Hauptfächern" Bürgerliches Recht, Strafrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht Voraussetzung. Allein der Gegenstand Verwaltungsrecht teile sich in das Verwaltungsverfahrensrecht und das besondere Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsverfahrensrecht wiederum gliedere sich in das allgemeine Verwaltungsverfahren, das Verwaltungsstrafgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und das Dienstrechtsverfahrensgesetz. Auf eine namentliche Nennung der über 100 Teilgebiete des besonderen Verwaltungsrechtes werde aus verständlichen Gründen verzichtet. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass beispielsweise im Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechtes von Walter/Mayer im Bereich der belangten Behörde rund zwei Dutzend Gesetze bzw. Teilbereiche besprochen würden, darunter das Passwesen, die Fremdenpolizei, die Grenzkontrolle sowie die Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, also genau all jene Materien, für deren Bearbeitung der Beschwerdeführer nach der Arbeitsplatzbeschreibung "besondere Kenntnisse" aufweisen müsse. Dem entgegen stellten die vom Beschwerdeführer im Bereich des Verwaltungsrechts zu vollziehenden Gesetze nur einen sehr bescheidenen Teil dieses Rechtsgebietes dar, der im Vergleich mit der gesamten österreichischen Rechtsordnung als verschwindend gering bezeichnet werden müsse. Innerhalb der einzelnen von ihm anzuwendenden Gesetze handle es sich wiederum nur um einige wenige Bestimmungen, auf die sich seine Tätigkeit stütze (etwa Verfahren nach § 54 Fremdengesetz - Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat - oder die Bearbeitung von Aufenthaltsverboten bzw. Ausweisungen). Zumindestens 90 % dieser Bescheide bestünden aus reiner Sachverhaltsdarstellung; die rechtliche Würdigung jedes einzelnen Falles beschränke sich auf etwa drei bis vier Sätze, welche so gut wie immer aus den gleichen Textbausteinen bestünden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer auf einem äußerst eng umgrenzten Gebiet des Verwaltungsrechtes tätig sei und im Bereich der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze von ihm lediglich "umfassende Kenntnisse" und keine "besonderen" erwartet würden.
Als weiteres Beispiel der nur eingeschränkten Rechtsanwendung bzw. -kenntnisse des Beschwerdeführers sei noch das in der Arbeitsplatzbeschreibung aufscheinende Strafgesetzbuch erwähnt. Auch das Strafgesetzbuch stelle lediglich einen kleinen und - im Vergleich zu der komplexen Materie der Strafprozessordnung - relativ unkomplizierten Ausschnitt aus dem umfangreichen Gebiet des Strafrechts mit seinen diversen Nebengesetzen dar. Im Bereich des Strafgesetzbuches würden vom Beschwerdeführer ebenfalls nur "umfassende" - also keine "besonderen" - Kenntnisse verlangt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt habe, könnte selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden Kenntnissen dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Auszug aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Da für die Bewältigung der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben aber nur Kenntnisse aus einem eng umgrenzten Ausschnitt aus der österreichischen Rechtsordnung, für die keinesfalls eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich sei, seien die von ihm verrichteten Dienste allein schon aus diesem Grund nicht der Verwendungsgruppe A zuzuordnen.
Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer teilweise letztinstanzlich zu entscheiden und Gegenschriften an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erstatten habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes falle nämlich auch das Ausfüllen einer selbständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes in den Rahmen der von Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Arbeitsleistung. In einem sachlich beschränkten Umfang sei solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Aus diesem Grund sei daher auch aus dem Hinweis in der Arbeitsplatzbeschreibung auf die vom Beschwerdeführer verfassten Gegenschriften nichts zu gewinnen, weil auch die Übernahme der Verantwortung für die erlassenen Bescheide dem auf einen eng umgrenzten Sachgebiet tätigen Referenten zuzumuten sei. Abgesehen davon habe diese Tätigkeit auch das Erheblichkeitsausmaß von 25 % der Gesamttätigkeit keinesfalls erreicht.
Es spreche aber auch der Umstand gegen die Annahme der A-Wertigkeit der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten, dass die Bescheide seiner Abteilung stets vom jeweiligen Referenten "i.A." gezeichnet und dem Abteilungsleiter "vor Abfertigung" vorgeschrieben würden. Zwar sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer bei dieser Vorgangsweise von seiner uneingeschränkten Eigenverantwortlichkeit überzeugt sei, formal liege aber die Letztverantwortung für den Bescheid trotz der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterschrift beim Leiter der Abteilung. Dem komme auch Bedeutung zu, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unerheblich sei, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht werde. Die in der Säumnisbeschwerde vom 16. Oktober 1998 vorgebrachte Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Spezialisierungsargument nur auf einem unteren bzw. Durchschnittsniveau seine Berechtigung haben könne, weil ansonsten bei Höchstgerichten zufolge der Konzentration auf ein bestimmtes Rechtsgebiet zumindest von einigen Höchstrichtern nur B-wertige Tätigkeiten verrichtet würden, gehe daher ins Leere, weil der Beschwerdeführer in der Hierarchie des Behördenaufbaues eben nur auf der mittleren Ebene angesiedelt sei und die von ihm angemahnten Bestimmungen lediglich aus sehr einfachen und äußerst eingeschränkten Rechtsgebieten stammten, deren es nicht des Erkennens des Gesamtzusammenhanges der österreichischen Rechtsordnung als Summe aller Normen und deren umfassender Anwendung bedürfe.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verfahren nachdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass er während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage gewesen sei, schlüssig darzulegen, worin die Höherwertigkeit seiner Tätigkeiten (- auch im Verhältnis zu völlig gleich bewerteten und im Wesentlichen dieselben Dienste verrichtenden Sachbearbeiter in anderen Sicherheitsdirektionen -) eigentlich bestehen solle und warum zu den von ihm verrichteten Diensten an sich ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit umfassenden Kenntnissen der österreichischen Rechtsordnung von Nöten sein solle. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken sei keine zwingende Notwendigkeit dafür zu erkennen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0027, sei für geordnete Zeiten zu unterstellen, dass das für die Besorgung von Aufgaben typische, objektiv erforderliche Anforderungsprofil, das für deren Zuordnung zu den einzelnen Verwendungsgruppen ausschlaggebend sei, in der Regel von den mit der Personalplanung betrauten Stellen berücksichtigt werde und in der Planstellenbewirtschaftung seinen Niederschlag finde.
Zusammenfassend ergebe sich zweifelsfrei, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Dienste keiner höheren Verwendungsgruppe als jener, der er angehöre, zuzuordnen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (mit Beschwerdeberichtigung vom 3. November 1998), mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 und 4 leg. cit. samt den entsprechenden Bestimmungen des früheren § 30a GG, weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die "Beschwerdebegründung" (richtig wohl: Bescheidbegründung) verletzt.
Nach § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten, der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Diese Bestimmung ist mit der seinerzeitigen Regelung in § 30a Abs. 1 Z. 1 GG in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 (also vor der Novelle mit dem Besoldungsreformgesetz 1994) wortident, die im Hinblick auf die gebotene zeitraumbezogene Betrachtung für einen Teil des geltend gemachten Anspruchszeitraums anzuwenden ist.
Durch die im Beschwerdefall strittige Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. das Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0132).
Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss (vgl. auch § 36 Abs. 2 BDG 1979). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Z. 1 (nunmehr: § 121) GG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, mwH).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1980, Zl. 2965/78, oder vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0023).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1991, Zl. 86/12/0056, oder vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005).
Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005, vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, oder vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124, mwH).
Im Beschwerdefall ist strittig, ob nicht zumindest ein erheblicher Teil der Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers von solcher Art ist, dass für deren Erbringung das juristische Studium notwendig wäre. Unbestritten ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass etwa 80 % der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Bearbeitung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide nach dem Fremdengesetz (Aufenthaltsverbot, Ausweisungen, Feststellung der Unzulässigkeit von Abschiebungen in einen bestimmten Staat) und in der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach dem AVG bestehen. Diesbezüglich kommt dem Beschwerdeführer auch die Approbationsbefugnis zu. Fallweise hat der Beschwerdeführer auch Gegenschriften auszuarbeiten.
Zutreffend vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass es sich bei den genannten Rechtsmaterien - trotz der damit verbundenen besonderen Belastungen - lediglich um ein beschränktes Rechtsgebiet handelt, für dessen Besorgung auf der Entscheidungsebene des Beschwerdeführers, nämlich grundsätzlich unter der Fachaufsicht seines Abteilungsleiters, jedenfalls nicht das Erfordernis umfassender juristischer Kenntnisse auf Universitätsniveau besteht. Dazu kommt die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestrittene Feststellung der belangten Behörde, dass zumindestens 90 % der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Bescheide aus Sachverhaltsdarstellung bestehen und die rechtliche Würdigung lediglich drei bis vier Sätze umfasst, die so gut wie immer "vorgefertigte" Textbausteine darstellen.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass es sich bei den von ihm zu bearbeitenden Fällen "um menschlich äußerst schwer wiegende Angelegenheiten" handelt, ändert dies nichts an dem vorher dargestellten, in der Sache des geltend gemachten Zulagenanspruches entscheidenden Punkt. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass sich die von ihm zu bearbeitenden Rechtsfragen im Verhältnis zur gesamten österreichischen Rechtsordnung nur auf einen kleinen Ausschnitt konzentrieren. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die daraus folgende Spezialisierung im üblichen Rahmen einer Verwendung in der Verwendungsgruppe A halte und deshalb die A-Wertigkeit (- die sonst sogar einigen Höchstrichtern beim Verwaltungsgerichtshof abzusprechen sei -) zu bejahen sei, ist ihm die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides auch seine Verankerung im gesamten Gefüge der österreichischen Rechtsordnung zu beachten, entgegenzuhalten.
Wenn der Beschwerdeführer letztlich meint, es sei erstaunlich, dass die Auffassung seines direkten Vorgesetzten, der seine Tätigkeit wohl am besten beurteilen könne, so wenig Beachtung im Verfahren gefunden habe, so ist dem zu entgegnen, dass gerade bei einer solchen dienstlichen Nahebeziehung der objektiv notwendige Gesamtüberblick - aus verschiedenen Gründen - nicht immer hinreichend gegeben sein kann.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120064.X00Im RIS seit
05.03.2002