TE OGH 2010/5/19 8Ob46/10p

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Veröffentlicht am 19.05.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** E*****, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. H***** M*****, vertreten durch Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen 33.611,19 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 10. März 2010, GZ 3 R 37/10x-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wesentlich für die Tätigkeit als Makler ist die Vermittlung von Geschäften. „Vermitteln“ bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen (S. Bydlinski, Das Maklergesetz § 1 Anm 1; Noss, Maklerrecht 2 und 17; Fromherz, MaklerG § 1 Rz 7 und 11). Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungstätigkeit gebührt. Grundsätzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Geschäft durch seine Vermittlungstätigkeit zustande kommt (S. Bydlinski aaO Anm 13). Bei Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren (S. Bydlinski aaO § 6 Anm 1; Noss aaO 3). Die Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung für Leistungen, die sich unter anderem auf die Vermittlung von Geschäften beziehen, steht mit dem Maklergesetz somit nicht im Widerspruch. In diesem Fall gelangt nicht Maklerrecht zur Anwendung (vgl auch Strasser in Rummel3 § 1002 Rz 20).

2. Die Auslegung der Entgeltvereinbarung vom 25. 7. 2002 betrifft den Einzelfall und begründet - da von einer groben Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht die Rede sein kann - keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044358; RS0042776; RS0042936). Die Beurteilung, dass der Entgeltanspruch des Klägers nicht an einem Vermittlungserfolg anknüpft, sondern seine - auch bis zum Abschluss dieser Vereinbarung unternommenen - Bemühungen abgegolten werden sollten, ist jedenfalls vertretbar. Der vom Beklagten angesprochene Umstand, dass der Kläger für seine Publikations- und Verkaufsbemühungen entlohnt werden sollte, ändert nichts am Vorliegen einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung. Er übersieht auch, dass die in Rede stehende Entgeltvereinbarung mit der Vereinbarung vom 18. 11. 1997 im Zusammenhang steht. Danach hat er den Kläger mit der umfassenden Betreuung der „Promotion“ und des Verkaufs der Malaktion einschließlich der Organisation von Ausstellungen und der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber einem weiteren „Promotor“ betraut. Zudem erteilte er dem Kläger die Vollmacht zum selbständigen Verkauf der Malaktion. Die Tätigkeit des Klägers war somit nicht auf eine Geschäftsvermittlung beschränkt.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ausführungen des Beklagten zu einem schlüssigen Vertragsrücktritt unzulässige Neuerungen darstellten, ist ebenfalls vertretbar. Auch mit der Behauptung, dass der Anspruch des Klägers verjährt bzw verfristet sei, zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS-Justiz RS0043654).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E94162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00046.10P.0519.000

Im RIS seit

10.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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