TE OGH 2010/5/26 15Os49/10k

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Ethem C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2010, GZ 27 Hv 166/09b-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und auch (wenngleich verfehlt formulierte, s Spenling, WK-StPO § 369 Rz 12) Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde Ethem C***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Mai 2009 in Linz Halik K***** durch Versetzen von 25 Messerstichen, wobei zumindest ein Stich das Herz traf, getötet.

Die Geschworenen haben die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB bejaht, die Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB hingegen verneint, sodass die gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB unbeantwortet blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rüge nach Z 9 vernachlässigt, dass der Inhalt der gemäß § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschworenen zu verfassenden Niederschrift nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der „Antwort“ iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).

Die Rüge nach Z 10 (zweiter Fall) lässt außer Acht, dass behauptete Urteilsnichtigkeit wegen Unterlassung der Verbesserung des Wahrspruchs voraussetzt, dass ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, was aktuell jedoch nicht der Fall war.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung Begehung der Tat in einer heftigen Gemütsbewegung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00049.10K.0526.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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