Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Elisa S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Jänner 2010, GZ 28 Hv 122/09i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisa S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 17. August 2009 in Linz unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht, Markus E***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat (§§ 15, 87 Abs 1 StGB), indem sie mit einem Küchenmesser auf den linken Brustkorb des Genannten einstach, wodurch er eine 1,5 bis 2 cm tiefe Stichwunde links pectoral erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieb die erstgerichtliche Annahme, dass es der Betroffenen beim Stich gegen den Brustkorb darauf ankam, Markus E***** (ernsthaft und) schwer am Körper zu verletzen (US 4), nicht ohne nachvollziehbare Begründung (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter stützen die konstatierte Absicht der Betroffenen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei - auf das objektive Tatgeschehen (ein schnell geführter Stich in einer durch einen Streit affekt- und emotionsgeladenen Situation) und die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H***** im Zusammenhalt mit der allgemeinen Lebenserfahrung (US 11 f).
Eine „Indizienbegründung“ ist übrigens zulässig und beim Schluss auf die innere Einstellung (hier:) der Betroffenen häufig sogar unumgehbar (RIS-Justiz RS0098249; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 24).
Dass sich die Tatrichter unter den von ihnen erörterten drei Möglichkeiten, weshalb das Messer letztendlich nur gering eingedrungen ist, mit tragfähiger Begründung nicht für die für die Betroffene günstigste Variante entschieden haben, ist ein Akt freier Beweiswürdigung und stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0098400). Die eigenständigen Erwägungen der Beschwerdeführerin hiezu verbleiben im Bereich einer unter diesem Anfechtungspunkt nicht zulässigen Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld.
Reine Spekulation ist schließlich die These, das Erstgericht wäre nur deswegen von der Absicht der Begehung einer schweren Körperverletzung ausgegangen, um eine vorbeugende Maßnahme verhängen zu können; sie entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet, „aus dem gesamten Beweisverfahren“ sei die Annahme einer absichtlichen Tatbegehung der Betroffenen „in keiner Weise ableitbar“, unterlässt jedoch die deutliche und bestimmte Bezeichnung dieses Vorbringens stützender Aktenteile (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Auch mit der Wiederholung der bereits zur Mängelrüge erstatteten Erwägungen gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die angemeldete (ON 43/S 66) Berufung (§ 285i StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94144European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00057.10M.0526.000Im RIS seit
09.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010