Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sebastian Anton P*****, geboren am *****, wegen Regelung des persönlichen Verkehrs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großmutter Elvira S*****, vertreten durch Dr. Barbara Rogl, Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. Jänner 2010, GZ 4 R 15/10p-110, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 1. Dezember 2009, GZ 2 P 122/04m-S-103, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist der persönliche Verkehr der väterlichen Großmutter mit dem jetzt neunjährigen Minderjährigen. Mit dem Zitat von Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz vermag die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen des Rekursgerichts von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht darzustellen. Der von ihr neuerlich gerügte Verfahrensmangel erster Instanz wurde von jenem Gericht zwar knapp, aber doch verneint, weshalb er auch im Außerstreitverfahren (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) in dritter Instanz grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037; Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3); dass Gründe des Kindeswohls für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes vorlägen, vermag sie nicht darzulegen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,FamilienrechtTextnummer
E94225European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00052.10H.0526.000Im RIS seit
17.07.2010Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012