Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Johann R*****, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die verpflichtete Partei R*****, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf, wegen Erwirkung einer vertretbaren Handlung (§ 353 EO), über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Jänner 2010, GZ 22 R 339/09y-13, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 2. September 2009, GZ 3 E 2999/09a-2, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts, mit welchem die betreibende Partei ermächtigt wurde, die in ihrem näher bezeichneten Grundstück vorhandenen Einbauten, Kanalrohre, auf Kosten der verpflichteten Partei selbst zu entfernen oder durch einen Dritten entfernen zu lassen und womit der verpflichteten Partei die Vorauszahlung der Kosten in Höhe von 90.229,90 EUR aufgetragen wurde, Folge, hob den Exekutionsbewilligungsbeschluss in diesem Umfang (die Fahrnisexekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens erwuchs in Rechtskraft; mittlerweile ist die Fahrnisexekution eingestellt) auf und verwies die Exekutionssache mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens neuerlich über den Exekutionsantrag zu entscheiden. Dabei ging das Rekursgericht davon aus, dass die betreibende Partei bisher jene Handlungen, zu denen sie zu ermächtigen sei, noch nicht ausreichend genau beschrieben habe. Eine entsprechend genaue Beschreibung werde der betreibenden Partei im Zuge eines vom Erstgericht durchzuführenden Verbesserungsverfahrens - allenfalls durch Anschluss von Plänen - aufzutragen sein. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig:
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.
Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243). Anfechtbar ist lediglich die dem Verbesserungsverfahren nachfolgende Sachentscheidung über den Exekutionsantrag.
Das gilt auch dann, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre. Es kann daher keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsauftrags dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rechtsprechung absolut unanfechtbar (3 Ob 165/06w; 3 Ob 81/09x uva). Die Zulassung des Rekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 165/06w; 3 Ob 81/09x uva). Die dargestellten Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (RIS-Justiz RS0036243 [T13]; 3 Ob 229/06g = SZ 2006/179). Der Rekurs der verpflichteten Partei ist somit ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Schlagworte
Exekutionsrecht,Textnummer
E94248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00084.10I.0526.000Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010