Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred R*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei B***** AG *****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 39.448,24 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 1 R 257/09t-36, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juli 2009, GZ 66 Cg 108/08x-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in ZVR 1987/55 veröffentlichte Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, stammt nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Oberlandesgericht Innsbruck.
Das Berufungsgericht legte dar, weshalb selbst für den Fall, dass man das vom Kläger befahrene, als „extreme Schiroute“ gekennzeichnete Gelände als Piste qualifizieren sollte, dem beklagten Seilbahnunternehmern die Verletzung einer Sicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Die Entscheidung 2 Ob 534/88 = ZVR 1989/158 (in der Revision fälschlich: ZVR 1989/157) befasste sich mit der notwendigen Kennzeichnung des Pistenrands im Hinblick auf ein erst aus zwei Meter Entfernung erkennbares, als „Windangel“ bezeichnetes tiefes Schneeloch, mit dem der verletzte Schifahrer nicht rechnen musste. Die hier relevante Frage der erforderlichen Absicherung einer steilen Böschung außerhalb der Schiroute oder Schipiste wurde nicht behandelt. Im Übrigen beruft sich ohnehin auch die angeführte Entscheidung wie die angefochtene auf den zweiten Teil des Rechtssatzes RIS-Justiz RS0023417, der eine Definition der atypischen Gefahr enthält. Demnach ist atypisch nur eine solche Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls (Absturz über ein Steilgelände unterhalb des ebenen Vorplatzes vor dem Schistall einer Berghütte außerhalb einer 180-Grad-Kurve der „Schiroute“) verneinte das Berufungsgericht in vertretbarer Weise das Vorliegen einer solchen Gefahr. Inhaltliche Argumente, weshalb diese Beurteilung nicht zutreffe, enthält die außerordentliche Revision in Wahrheit nicht.
Demnach ist aber die Frage, ob eine Schipiste vorlag, nicht präjudiziell (RIS-Justiz RS0088931 [T2]), weshalb es auf die Frage einer schlüssigen Umwidmung eines als „extreme Schiroute“ gekennzeichneten Geländes in eine Schipiste durch tägliche maschinelle Präparierung nicht ankommt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E94187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00032.10T.0526.000Im RIS seit
12.07.2010Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010