TE OGH 2010/5/26 7Ob45/09g

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda sowie Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner und andere Rechtsanwälte in Perg, gegen die beklagten Parteien 1. F***** T*****, 2. R***** T*****, beide: *****, beide vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 7.440 EUR, infolge Berichtigungsantrags der beklagten Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 3. März 2010, GZ 7 Ob 45/09g, wird im Spruch dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung zu lauten hat wie folgt:

„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.294,68 EUR (334,98 EUR USt und 1.284,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Pauschalgebühr nach TP 3 für den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wurde von den in dritter Instanz voll obsiegenden beklagten Parteien - zutreffend - mit 1.284,80 EUR (1.168 EUR und 10 % Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG) verzeichnet. Irrtümlich wurde für das am 26. 1. 2009 eingebrachte Rechtsmittel die ab 1. 7. 2009 gültige Pauschalgebühr (1.234 EUR ohne Streitgenossenzuschlag) zuerkannt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 419 ZPO antragsgemäß richtigzustellen, wobei die Durchführung der Berichtigung dem Erstgericht obliegt (RIS-Justiz RS0041379 [T2 und T5]; 7 Ob 35/09m).

Textnummer

E93925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00045.09G.0526.000

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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